Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau am 01.12.2022 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Organe der Stadt sind der Stadtrat und der Bürgermeister.
(1)
Die Stadt Schirgiswalde-Kirschau führt das nachfolgend abgebildete Wappen:
(2) Die Farben der Flagge der Stadt Schirgiswalde-Kirschau sind weiß (oben/links) und rot (unten/rechts).
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt Schirgiswalde-Kirschau mit der Umschrift: „Stadt Schirgiswalde-Kirschau“ sowie die Bezeichnung des Organes oder des Amtes.
(1) Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er führt die Bezeichnung Stadtrat.
(2) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
(1) Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
(2) Die Zahl der Stadträte bestimmt sich nach § 29 Abs. 2 SächsGemO.
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
| 1. | der Verwaltungsausschuss, |
| 2. | der Technische Ausschuss. |
(3) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 und 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Stadtrates. Innerhalb ihres Geschäftskreises sind die beschließenden Ausschüsse zuständig für
| b) | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen von mehr als 7.500 Euro, aber nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist. |
| c) | die Bestätigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen, soweit deren wirtschaftliche Verursachung bereits eingetreten ist, von mehr als 7.500 Euro, aber nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können. |
(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang vermindert um darin enthaltene abzugsfähige Vorsteuerbeträge bzw. ohne die gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Als Zerlegung eines wirtschaftlichen Vorgangs zählt nicht die Vergabe eines Auftrags als Nachtrag. Als Auftragswert für die Vergabe eines Nachtrags gilt allein der Wert des Nachtrags. Über einen Nachtrag entscheidet das Gremium, das wertmäßig für die Vergabe des Nachtrags ohne Hinzurechnung des Auftragswerts des ursprünglichen Auftrags zuständig ist. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder die Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.
(2) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Stadtrat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen.
(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
| 1. | Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, |
| 2. | Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten, |
| 3. | Schulangelegenheiten, Angelegenheiten nach dem Kindertagesstättengesetz, |
| 4. | soziale und kulturelle Angelegenheiten, |
| 5. | Gesundheitsangelegenheiten, |
| 6. | Marktangelegenheiten, |
| 7. | Verwaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide |
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über:
| 1. | die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten von mehr als 25.000 EURO bis zu 50.000 EURO im Einzelfall, |
| 2. | die Vergabe von Aufträgen über Leistungen (Lieferungen und Dienstleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 25.000 EURO bis zu 200.000 EURO. Die Wertgrenze gilt nicht für die Beschaffung des sächlichen Verwaltungs- und Betriebsbedarfes. |
| 3. | die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen von mehr als 5.000 EURO bis zu 15.000 EURO im Einzelfall, |
| 4. | die Stundung von Forderungen in einer Höhe von mehr als 1.500 EURO und für die Dauer von mehr als sechs Monaten, |
| 5. | den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 10.000 EURO, aber nicht mehr als 25.000 EURO beträgt, |
| 6. | die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, wenn der Buchwert mehr als 5.000 EURO bis zu 15.000 EURO im Einzelfall beträgt. |
| 7. | Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 5.000 EURO bis zu 15.000 EURO im Einzelfall, soweit es sich nicht um kommunalen Wohnraum handelt, |
| 8. | die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert von mehr als 5.000 EURO bis zu 15.000 EURO im Einzelfall, |
| 9. | die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten der Laufbahngruppe 1 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen E6 bis E8 TVÖD sowie S4 bis S8a SuE oder mit vergleichbarem Festgehalt, soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt. |
| 10. | alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 8 Abs. 1 der Technische Ausschuss zuständig ist. |
(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:
| 1. | Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), |
| 2. | Versorgung und Entsorgung, |
| 3. | Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen, Bauhof, Fuhrpark, |
| 4. | Verkehrswesen, |
| 5. | Feuerlöschwesen sowie Katastrophen- und Zivilschutz, |
| 6. | Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten, |
| 7. | technische Verwaltung kommunaler Gebäude, |
| 8. | Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, |
| 9. | Park- und Gartenanlagen, |
| 10. | Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung. |
(2) Innerhalb des vorgenannten Geschäftskreises entscheidet der Technische Ausschuss über:
| 1. | die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über | |
| a) | die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre, | |
| b) | die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, | |
| c) | die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes, | |
| d) | die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich, wenn die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit ist, | |
| 2. | die Versagung des Einvernehmens der Stadt nach § 36 Abs. 2 BauGB, | |
| 3. | die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 5.000 EURO, aber nicht 15.000 EURO übersteigen, | |
| 4. | die Planung und Ausführung einer Baumaßnahme (Baubeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten in einer Höhe von mehr als 25.000 EURO bis zu einer Höhe von 200.000 EURO. Die Wertgrenze bezieht sich auf einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, | |
| 5. | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach VOL oder VOF und diesen Verfahren ähnliche Vorgänge von mehr als 25.000 EURO bis zu 200.000 EURO. Bei voraussehbaren wiederkehrenden Aufträgen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf. Die Wertgrenze gilt nicht für die Beschaffung des sächlichen Verwaltungs- und Betriebsbedarfes, |
(1) Es wird der Kultur- und Fremdenverkehrsbeirat gebildet. Dieser ist beratend tätig und unterstützt den Stadtrat und die Stadtverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Aufgaben sind die touristische Etablierung und Weiterentwicklung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau mit entsprechenden Vorschlägen zur Zielerreichung einer besseren Vermarktung, Budgetgrundlagen dafür bilden die vereinnahmten Fremdenverkehrsabgaben sowie die Haushaltsplanansätze.
(2) Der Kultur- und Fremdenverkehrsbeirat tagt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Einzelne Tagesordnungspunkte werden nicht öffentlich behandelt, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. Über Anträge aus der Mitte des Beirates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Der Kultur- und Fremdenverkehrsbeirat besteht aus 4 Mitgliedern des Stadtrates sowie 4 sachkundigen Einwohnern.
(4) Der Kultur- und Fremdenverkehrsbeirat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder den Vorsitzenden und legen das Verfahren im Beirat fest.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates und Leiter der Stadtverwaltung. Er vertritt die Stadt.
(2) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
| 1. | Bewirtschaftung der Ansätze im Ergebnis- und Finanzhaushalt innerhalb der durch den Haushaltsplan festgesetzten Budgets für die | |
| a) | Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen bei Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 25.000 EURO im Einzelfall, | |
| b) | Vergabe von Aufträgen über Leistungen nach VOL und VOF und diesen Verfahren ähnliche Vorgänge bei Auftragswerten bis zu einer Höhe von 25.000 EURO. | |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen und Aufwendungen bis zu einer Höhe von 7.500 EURO im Einzelfall, soweit sie nicht innerhalb des Budgets gedeckt werden können, | |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen zahlungsunwirksamen Aufwendungen bis zu einer Höhe von 7.500 EURO im Einzelfall, soweit die wirtschaftliche Verursachung noch nicht eingetreten ist und eine Deckung innerhalb des Budgets nicht möglich ist | |
| 5. | die Bewilligung von nicht durch das Budget gedeckten Zuschüssen bis zu 5.000 EURO im Einzelfall, | |
| 6. | die Stundung von Forderungen von bis zu zwei Monaten in unbeschränkter Höhe, von bis zu 6 Monaten und bis zu einer Höhe von 1.500 EURO, | |
| 7. | den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 10.000 EURO beträgt, | |
| 8. | die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Buchwert bis zu 5.000 EURO im Einzelfall, | |
| 9. | die Entscheidung über den Abschluss von Mietverträgen über kommunalen Wohnraum in unbeschränkter Höhe, alle anderen Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von bis zu 5.000 EURO im Einzelfall, | |
| 10. | die Veräußerung von sonstigen Teilen des Anlagevermögens im Buchwert bis zu 5.000 EURO im Einzelfall, | |
| 11. | die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 5.000 EURO nicht übersteigen, | |
| 14. | die Ernennung von Beamtenanwärtern sowie die Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten der Entgeltgruppen E1 – E5 TVÖD sowie S2 bis S3 SuE, Aushilfsbeschäftigten, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen sowie sämtliche bis zu 6 Monaten befristete Einstellungen, außer bei leitenden Bediensteten, | |
(3) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Stadtrates widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Stadt nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber den Stadträten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Stadtrat über den Widerspruch zu entscheiden.
(1) Der Stadtrat bestellt aus seiner Mitte zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung beim Vorsitz im Stadtrat, bei der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie bei der Repräsentation der Stadt.
(2) Für die Stellvertretung bei Verhinderung des Bürgermeisters im Übrigen bestellt der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat zwei Bedienstete. Die Bestellung nimmt der Bürgermeister vor.
(1) Der Bürgermeister bestellt einen Beauftragten für die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Beauftragte ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann im Zuständigkeitsbereich der Stadt hin.
(3) Der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig. Er hat das Recht, an den Sitzungen des Stadtrates und der für seinen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Antrags- oder Stimmrecht steht dem Gleichstellungsbeauftragten dabei nicht zu. Die Stadtverwaltung unterstützt den Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck soll der Stadtrat mindestens zweimal im Jahr eine Einwohnerversammlung anberaumen. Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Der Stadtrat muss kommunale Angelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 24 SächsGemO kann schriftlich von den Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens fünf vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein.
(1) Die Ortsteile Callenberg, Carlsberg, Crostau, Halbendorf/Geb. und Wurbis bilden die Ortschaft Crostau, die Ortsteile Kirschau und Kleinpostwitz bilden die Ortschaft Kirschau, die Ortsteile Bederwitz, Rodewitz/Spree und Sonnenberg bilden die Ortschaft Rodewitz und die Ortsteile Schirgiswalde und Neuschirgiswalde bilden die Ortschaft Schirgiswalde.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Ortschaftsräte beträgt pro Ortschaft fünf.
(3) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen Stellvertreter für seine Wahlperiode aus seiner Mitte. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
(4) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrates. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er ihn vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 4 SächsGemO Weisungen erteilen.
(5) Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze werden im Haushaltsplan der Stadt unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt festgesetzt.
(6) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Stadt, die die Ortschaft betreffen oder von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.
(7) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gem. §§ 24, 25 SächsGemO können auch in den Ortschaften durchgeführt werden.
Ausgefertigt:
Schirgiswalde-Kirschau, 01.12.2022
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.