Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau in seiner Sitzung am 21.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Schirgiswalde-Kirschau erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
| Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt: | |||
| 1. | Für die Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf der Steuermessbeträge | 300 v. H |
| b) | für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge | 382 v. H |
| 2. | Für die Gewerbesteuer aufder Steuermessbeträge | 390 v. H | |
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie die Festlegung der Hebesätze vom 29.10.2014 außer Kraft.
ausgefertigt:
Schirgiswalde-Kirschau, 22.11.2024
| Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) | |
| Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.