Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Crostau die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof beschlossen:
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
| (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist | |
| 1. | wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat, |
| 2. | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, |
| 3. | wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
| (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist | |
| 1. | wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, |
| 2. | wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
| Die Gebührenschuld entsteht | |
| - | für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. |
| - | für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. |
| - | für Bestattungsgebühren mit der Bestattung. |
| - | für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. |
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum 30. September des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
| 1.1 | für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) | 200,00 € |
| 1.2 | für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres | |
| 1.2.1 | für Sargbestattungen (Ruhezeit 25 Jahre) | 525,00 € |
| 1.2.2 | für Urnenbeisetzungen (Ruhezeit 20 Jahre) | 420,00 € |
2. Wahlgrabstätten
| 2.1 | für Sargbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) | |||
| 2.1.1 | Einzelstelle (1 Sarg und 1 Urne) | 625,00 € | ||
| 2.1.2 | Doppelstelle (2 Särge und 2 Urnen bzw. bis zu 4 Urnen) | 1250,00 € | ||
| 2.2 | für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre) | |||
| Einzelstelle (1 Stelle bis zu 2 Urnen) | 500,00 € | |||
| 2.3 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten | |||
| nach 2.1.1 | 25,00 € | |||
| nach 2.1.2 | 50,00 € | |||
| nach 2.2. | 25,00 € | |||
II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
| 1. | Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) | 300,00 € |
| 2. | Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) | 753,00 € |
| 3. | Urnenbeisetzung | 406,00 € |
| 4.
| Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger
| 22,00 €
|
| 5. | Kreuzträger | 8,00 € |
| 6. | Holzkreuz mit Namen und Geburts- sowie Sterbedaten, für 1 Jahr geliehen | |
| 6.1 | klein (Urnen) | 50,00 € |
| 6.2 | groß (Särge) | 60,00 € |
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung Friedhofskapelle, Kirche und Kirchgemeindehaus
| 1. | Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung | 70,00 € |
| 1.1. | Heizung Friedhofskapelle | 30,00 € |
| 2.
| Gebühr für die Benutzung von Kirche bzw. Kirchgemeindehaus pro Benutzung
| 50,00 €
|
| 2.1 | Heizung Kirche bzw. Kirchgemeindehaus | 50,00 € |
VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber
Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Namensträger, laufende Unterhaltung neben Nutzungs-, Bestattungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit (20/25 Jahre).
| 1. | Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) | |
| 1.1
| für Sargbestattung | 5247,00 €
|
| 1.2. | für Urnenbestattung
| 3650,00 € |
| zusätzlich Obeliskplatz | 200,00 € | |
| 2. | Urnengemeinschaftsgrab pro Beisetzung | 3742,00 € |
| 1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 40,00 € |
| 2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 40,00 € |
| 3. | Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 50,00 € |
| 4. | Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 10,00 € |
| 5. | Überlassung eines Exemplares bzw. Auszuges der Friedhofsordnung | 10,00 € |
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Schirgiswalde-Kirschau.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme im Kirchenbüro in Schirgiswalde aus.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 01.01.2015 außer Kraft.