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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Schirgiswalde-Kirschau mit den Ortsteilen
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten am 9. Juni 2024

Die Wahl ist mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-republik Deutschland organisatorisch verbunden (§ 57 KomWG).

1. Zu wählen sind

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahlen frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 4. April 2024 bis 18:00 Uhr, beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, OT Schirgiswalde, Rathausstr. 9, 02681 Schirgiswalde-Kirschau, Zimmer 002 einzureichen.

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsKomWG ist zu beachten.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Insbesondere müssen diese den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 6a Kommunalwahl-gesetz (SächsKomWG) und § 16 Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) entsprechen. Die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen.

Wählbar sind Bürger der Stadt und Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ausländische Unionsbürger), die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt/Ortschaft wohnen.

Sich bewerbende ausländische EU-Bürger haben bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass sie im Herkunftsland die Wählbarkeit nicht verloren haben.

Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen und Zustimmungserklärungen sind in der Stadtverwaltung, OT Schirgiswalde, Rathausstr. 9, 02681 Schirgiswalde-Kirschau, Zimmer 002 während der üblichen Öffnungszeiten

Dienstag

09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag

13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag

09:00 bis 12:00 Uhr

erhältlich.

4. Unterstützungsunterschriften (§ 6b SächsKomWG, § 17 SächsKomWO)

Jeder Wahlvorschlag muss von entsprechend der unter 1. angegebenen Mindestzahl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages bei der Stadtverwaltung, Einwohnermeldebehörde, OT Schirgiswalde, Rathausstr. 9, 02681 Schirgiswalde-Kirschau, während der üblichen Öffnungszeiten und bis zum 4. April 2024 bis 18:00 Uhr, geleistet werden.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes wegen die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag auf Grund eigenen Wahlvorschlages vertreten ist, oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Stadtrat vertreten war, bedarf keiner Unter-stützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Dabei kommt es auf die Vertretung der Partei oder Wählervereinigung im Stadtrat oder Ortschaftsrat an.

Der Wahlausschuss beschließt am 09.04.2024, 18.00 Uhr in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 7 KomWG, § 20 KomWO verwiesen.

Schirgiswalde-Kirschau, 11.01.2024

Sven Gabriel
Bürgermeister