Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau am 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Kita-Satzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau vom 06.12.2019 wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 15 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten für die Zeit vor dem letzten Kindergartenjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent sowie beim letzten Kindergartenjahr und bei Horten höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Absatz 2 bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 betragen.“
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
ausgefertigt:
Schirgiswalde-Kirschau, 19.12.2024
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.