Die Stadt Schirgiswalde-Kirschau erlässt auf Grund von §§ 32 Abs. 1, 35, 37 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und § 39 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG) in der jeweils geltenden Fassung nach Beschluss des Stadtrates vom 02.02.2023 folgende Polizeiverordnung:
Die Polizeiverordnung gilt für öffentliche Straßen und für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sowie für deren Einrichtungen in dem Gebiet der Stadt Schirgiswalde-Kirschau. Sie gilt auch, wenn die Störung von Privatgrundstücken ausgeht.
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, ausgewiesene Fußgängerzonen, öffentliche Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.
(2) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen sowie allgemein zugängliche Kinderspielplätze und allgemein zugängliche Sportplätze.
(3) Einrichtungen von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sind alle Gegenstände, die zu ihrer zweckdienlichen Benutzung, auch vorübergehend, aufgestellt oder angebracht sind, insbesondere Bänke, Stühle, Tische, Abfallbehälter, Spielgerät, Wartehäuschen, Beleuchtungsmasten, Bauzäune, Sperrketten und Pfosten sowie Brunnen und Wasserbecken.
(4) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugängliche, zielgerichtete, nicht sofort überschaubare Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf diesen gleichgestellten Plätzen zum Zweck des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder zu ähnlichen Zwecken, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte.
(1) Das Anbringen von Plakaten oder Folien (Plakatieren), die weder eine Ankündigung noch eine Anpreisung oder einen Hinweis auf Gewerbe oder Beruf zum Inhalt haben, ist an Stellen, die von öffentlichen Straßen oder öffentlichen Grün- oder Erholungsanlagen aus sichtbar sind, verboten. Verboten ist auch das Veranlassen oder Dulden einer Plakatierung durch den Veranstalter, Auftraggeber oder eine sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird. Eine Duldung liegt auch vor, wenn das Plakatieren durch den Dritten von den Verantwortlichen des Satzes 2 nicht durch zumutbare Vorkehrungen verhindert wird. Dem Plakatieren steht das Bemalen und Beschriften von Flächen gleich.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das Plakatieren auf den dafür zugelassenen Plakatträgern (z. B. Plakatsäulen, Werbetafeln, Anschlagtafeln) und für das Beschriften und Bemalen auf dafür zugelassenen Flächen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet und Sachen nicht beschädigt werden.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen stets von einer geeigneten Person an der Leine zu führen. Zum Führen eines Tieres ist jede Person geeignet, der das Tier, insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. Hunde müssen in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Jagdhunde im weidgerechten Einsatz, Diensthunde im polizeilichen Einsatz und Blindenführhunde.
Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist vom Tierführer sofort zu beseitigen.
(1) Es ist verboten, Katzen und Tauben auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu füttern.
(2) Wasservögel, gleich welcher Art, dürfen an und auf Gewässern und an den Uferzonen unter Beachtung des Jagdrechtes nicht gefüttert werden.
(1) In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung von der Nachtruhe störende Arbeiten oder sonstige Handlungen erfordern. Soweit hierfür nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.
(3) Für die Brauchtumspflege „Osterschießen“ gilt folgende Ausnahmeregelung:
| Karsamstag | 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr |
| Ostersonntag | 04:00 Uhr bis 10:00 Uhr |
| und | 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
(1) Private Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nicht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten zählen insbesondere:
| - | der Betrieb von Rasenmähern |
| - | das Häckseln von Gartenabfällen |
| - | der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten |
| - | das Hämmern, |
| - | das Sägen |
| - | das Bohren |
| - | das Holzspalten |
| - | das Ausklopfen von Teppichen, Betten und Matratzen |
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
| a) | bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen |
| b) | für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen. |
Aus Gast- und Veranstaltungsstätten sowie Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen.
(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
Auf öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten:
| 1. | aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt beispielsweise vor, wenn der Bettler dem Passanten den Weg verstellt, an der Kleidung festhält, bei wiederholtem Ansprechen zusammen mit Nebenhergehen den Passanten bedrängt, |
| 2. | durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen erheblich zu belästigen oder an der Nutzung entsprechend dem Gemeingebrauch zu hindern oder von der Nutzung abzuhalten, |
| 3. | die Notdurft zu verrichten, |
| 4. | zu nächtigen oder zu lagern, |
| 5. | Gegenstände aller Art wegzuwerfen oder abzulagern, außer in den dafür bestimmten Abfallbehälter im Rahmen der Beschränkung von § 11 Abs. 3. |
| 6. | Beete, Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlageflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten und zu befahren sowie über den durch Hinweisschilder bestimmten Umfang zu benutzen, |
| 7. | Spielgeräte, Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu beschmutzen oder zu entfernen, |
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist das Abbrennen von offenen Feuern ohne die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verboten.
(2) Außerhalb von öffentlichen Straßen und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist das Abbrennen von offenen Feuern über einer Größe von 1 m² Grundfläche oder einer Stapelhöhe des Holzes von 1 m der Ortspolizeibehörde spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Abbrenntermin anzuzeigen, dies erfolgt mit Benennung eines Verantwortlichen, dessen vollständiger Adresse und Geburtsdatum und Nennung des privaten Grundstücks.
Der Betrieb von Koch-, Grill- und Wärmefeuern mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten ist ohne Anzeige bzw. Genehmigung erlaubt. Die Feuer sind so abzubrennen, dass keine erhebliche Belästigung anderer durch Rauch oder Gerüche entsteht.
(3) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen, insbesondere bei extremer Trockenheit, der unmittelbaren Nähe eines Waldes oder der unmittelbaren Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen.
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern und kleingeschriebenen Buchstaben zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten erscheint.
(1) Entsteht für den Betroffenen durch ein Verbot oder eine Beschränkung eine unzumutbare Härte, kann die Ortspolizeibehörde weitergehende Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen einer Ausnahmeregelung entgegenstehen.
(2) Von den Verboten des § 12 Nr. 4 kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen, sofern sie im öffentlichen Interesse geboten erscheint oder überwiegende öffentliche Interessen einer Ausnahmeregelung nicht entgegenstehen.
(3) Auf diese Polizeiverordnung gestützte Ausnahmeregelungen und Erlaubnisse können mit Nebenbestimmungen (Auflage, Befristung, Bedingung) versehen werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 39 Abs. 1 SächsPBG vom 11. Mai 2020 (SächsGVBl. S 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unbefugt plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, |
| 2. | entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Veranstalter, Auftraggeber oder als sonstige Person, die auf den Plakaten oder Darstellungen als Verantwortlicher benannt wird, das unbefugte Plakatieren durch Dritte veranlasst oder duldet |
| 3. | entgegen § 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen oder Tiere belästigt oder gefährdet oder Sachen beschädigt werden, |
| 4. | entgegen § 4 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, |
| 5. | entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint oder in größeren Menschenansammlungen ohne Maulkorb führt, |
| 6. | entgegen § 5 als Tierführer die durch das Tier verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich entfernt, |
| 7. | entgegen § 6 Tauben füttert, |
| 8. | entgegen § 7 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 die Nachtruhe anderer in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr mehr als unvermeidbar stört, |
| 9. | entgegen § 8 Abs. 1 Haus- oder Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchführt, |
| 10. | entgegen § 9 durch den Betrieb und die Nutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten oder anderen mechanische oder elektroakustische Geräten zur Lauterzeugung, andere unzumutbar belästigt, |
| 11. | entgegen § 10 aus Gast- und Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, der andere unzumutbar belästigt, |
| 12. | entgegen § 11 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr Wertstoffcontainer nutzt, |
| 13. | entgegen § 11 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben Wertstoffcontainer stellt, |
| 14. | entgegen § 11 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt, |
| 15. | auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grünanlagen |
| entgegen § 12 Nr. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt, | |
| entgegen § 12 Nr. 2 andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt, | |
| entgegen § 12 Nr. 3 die Notdurft verrichtet, | |
| entgegen § 12 Nr. 4 ohne Erlaubnis nächtigt oder lagert, | |
| entgegen § 12 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert, | |
| entgegen § 12 Nr. 6 Flächen betritt, befährt oder benutzt, | |
| entgegen § 12 Nr. 7 Einrichtungen beschriftet, beklebt, beschmutzt oder entfernt, | |
| 16. | entgegen § 13 Abs. 1 und 2 ein Feuer ohne polizeibehördliche Erlaubnis abbrennt, |
| 17. | entgegen § 13 Abs. 3 trotz eines angeordneten Verbotes oder unter Verstoß gegen eine einer Nebenbestimmung verbunden Erlaubnis Feuer abbrennt, |
| 18. | entgegen § 14 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, |
| 19. | entgegen § 14 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 14 Abs. 2 anbringt. |
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 15 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 39 Abs. 2 SächsPBG mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
| Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie bereits bestehender Verordnungen, insbesondere aus | |
| – | dem Sächsischen Polizeibehördengesetz, |
| – | dem Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetz, |
| – | dem Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetz, |
| – | dem Sächsischen Straßengesetz, |
| – | dem Sächsischen Jagdgesetz, |
| – | dem Versammlungsgesetz und dem Sächsischen Versammlungsgesetz, |
| – | dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie dem Sächsischen Kreislaufwirtschaft- und Bodenschutzgesetz, |
| – | dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen, |
| – | dem Bundesimmissionsschutzgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, |
| – | der Sächsischen Bauordnung, |
| – | dem Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, |
| – | dem Strafgesetzbuch, |
| – | dem Betäubungsmittelgesetz, |
| – | der Straßenverkehrsordnung, |
| – | dem Gaststättengesetz sowie dem Sächsischen Gaststättengesetz, |
| – | dem Versammlungsgesetz sowie dem Sächsischen Versammlungsgesetz, |
| – | der Gewerbeordnung, |
| – | dem Ordnungswidrigkeitengesetz, |
bleiben durch die Regelungen in dieser Verordnung unberührt.
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 01.04.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung in der Stadt Schirgiswalde-Kirschau in der Fassung vom 01.10.2013, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Schirgiswalde-Kirschau am 07.02.2014, außer Kraft.
Schirgiswalde-Kirschau, den 03.02.2023