Übersichts- und Lageplan zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches
Der Stadtrat Schirgiswalde-Kirschau hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 beschlossen, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan “Gewerbegebiet Wilthener Straße“ in seinem Geltungsbereich gemäß § 1 Abs. 8 i. V. m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu teilen und das Planverfahren als Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wilthener Straße A“ und „Gewerbegebiet Wilthener Straße B“ weiterzuführen ist.
Die Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche der Bebauungspläne ist in dem nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch bekannt gemacht. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Begründung zur Teilung
Im Ergebnis der Behördenbeteiligung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Wilthener Straße“ wurde bezüglich der Lagebestimmung und des Schadstoffpotenzials der Altablagerung „Übersäuerte Wiesen“ ein Baugrundgutachten erstellt. Dieses führt im Ergebnis zu der Feststellung, dass wesentliche Hemmnisse bezüglich einer weiteren einheitlichen Bearbeitung und Abstimmung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Wilthener Straße“ bestehen und keine abschließenden Beschlüsse in einem angemessenen Zeitraum gefasst werden könnten. Hintergrund ist die zügige Schaffung von Baurecht im Bereich des südlichen Baufeldes (Bereich A) und für die Errichtung der neuen, westlich angrenzenden Erschließungsstraße.
Grundsätzlich besteht die Absicht, an den Grundzügen der Planung entsprechend der planerischen Zielsetzung zum Entwurf festzuhalten. Unbewältigt bleibende Konfliktfelder werden durch die Teilung nicht geschaffen. Besondere Problemverknüpfungen der beiden Plangebiete sind nicht gegeben.
Schirgiswalde-Kirschau, 31.03.2023