Aufgrund von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau in seiner öffentlichen Sitzung am 29.01.2026 folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben der Stadt Schirgiswalde-Kirschau, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:
| 1. | die Verkündung von Rechtsverordnungen, |
| 2. | die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und |
| 3. | sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben. |
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese gemäß § 2 vorgenommen.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Schirgiswalde-Kirschau sowie ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch erfolgen in der Regel einmal wöchentlich im elektronischen Amtsblatt unter dem Titel „Amtsblatt der Stadt Schirgiswalde-Kirschau als Download" auf der städtischen Homepage unter: https://www.stadt-schirgiswalde-kirschau.de/amtsblatt.html
(2) Soweit es zur Einhaltung gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Fristen erforderlich ist, insbesondere zur öffentlichen Bekanntmachung von Einladungen zu Sitzungen, kann das elektronische Amtsblatt auch mehrfach innerhalb einer Woche erscheinen.
(3) Jede Ausgabe des elektronischen Amtsblattes gilt als selbstständige Veröffentlichung im Sinne dieser Satzung.
| (4) Die Bekanntgabe der Stadtrats- und Ausschusssitzungen kann zusätzlich an folgenden öffentlichen Bekanntmachungstafeln erfolgen: | |
| - | Callenberg, am Feuerwehrgerätehaus Gartenstraße |
| - | Crostau, Am Park 1 |
| - | Halbendorf/Geb., Bautzener Straße (Bushaltestelle) |
| - | Kirschau, Bautzener Straße 52 (Bushaltestelle) |
| - | Kleinpostwitz, am Spritzenhaus |
| - | Rodewitz/Spree, Hauptstraße 19 (gegenüber Einmündung Bederwitzer Straße) |
| - | Neuschirgiswalde, am Glockenturm |
| - | Schirgiswalde, am Kirchberg/Markt |
(5) Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme sind auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.
(6) Soweit besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 4 BauGB, eine andere als die elektronische Bekanntmachungsform zwingend vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Stadt Schirgiswalde-Kirschau gemäß § 2 Abs. 4.
(7) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.
| (1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass | |
| 1. | ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird, |
| 2. | sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – im Rathaus (Sekretariat), Rathausstraße 4 in Schirgiswalde, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und |
| 3. | hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird. |
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieser Satzung über die öffentliche Bekanntmachung, das heißt im elektronischen Amtsblatt auf der Internetseite der Stadt Schirgiswalde-Kirschau unter:
https://www.stadt-schirgiswalde-kirschau.de/amtsblatt.html
(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(2) Die Notbekanntmachung erfolgt durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gem. § 2 Abs. 4 dieser Satzung.
(1) Öffentliche sowie ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben sind mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind, vollzogen.
(2) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 Punkt 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 5 vollzogen.
(3) Ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben nach § 4 sind mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar sind, vollzogen.
(4) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben der Stadt Schirgiswalde-Kirschau werden als elektronisches Amtsblatt auf der öffentlich zugänglichen Homepage der Stadt Schirgiswalde-Kirschau unter www.stadt-schirgiswalde-kirschau.de/amtsblatt.html erscheinen. Dies stellt das authentische Veröffentlichungsmedium dar.
(2) Darüber hinaus wird das elektronische Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben den Vorgaben des Sächsischen E-Government-Gesetzes entsprechend in der Stadtverwaltung Schirgiswalde-Kirschau, Rathausstraße 4, 02681 Schirgiswalde-Kirschau bereitgehalten. Bei Bedarf können Ausdrucke unter Berücksichtigung der Verwaltungskostensatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau zur Verfügung gestellt werden.
(3) Einladungen zu Sitzungen sowie Beschlüsse werden zusätzlich zu Abs. 1 weiterhin im Mitteilungsblatt der Stadt Schirgiswalde-Kirschau veröffentlicht.
(4) An den in § 2 Abs. 4 genannten Bekanntmachungstafeln werden nur noch Einladungen zu Sitzungen und Hinweise zur Haushaltsplaneinsicht zusätzlich zu Abs. 1 veröffentlicht.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau vom 10.11.2016 sowie die erste Änderung vom 25.01.2019 und die zweite Änderung vom 11.04.2024 außer Kraft.
Schirgiswalde-Kirschau, den 30.01.2026