Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau am 07.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Kita-Satzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau vom 06.12.2019 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 2 wird wie folgt geändert: |
| a. | Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: |
| „Es stehen folgende Betreuungsangebote zur Auswahl: |
| Krippe: | 4,5 Stunden, 6 Stunden, 7,5 Stunden, 9 Stunden und 10 Stunden |
| Kindergarten: | 4,5 Stunden, 6 Stunden, 7,5 Stunden, 9 Stunden und 10 Stunden |
| Hort: | 5 Stunden und 6 Stunden. |
| 2. | § 6 wird wie folgt geändert: |
| b. | Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst: |
| „Werden Kinder in den Ferien länger als für die Schulzeit vereinbart (5h) betreut, so ist für jeden betroffenen Monat ein 6h Hortplatz zu bezahlen.“ |
Diese Satzung tritt am 01. Mai 2024 in Kraft.
ausgefertigt:
Schirgiswalde-Kirschau, 07.03.2024