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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Schirgiswalde-Kirschau mit den Ortsteilen
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung zur Satzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 10.01.2011)

Aufgrund von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO), § 52 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) und § 11 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau in seiner öffentlichen Sitzung am 07.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Änderungen

Die Entschädigungssatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau vom 10.01.2011 wird wie folgt geändert:

1.

§ 8 wird wie folgt geändert:

a.

Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Mitglieder der Wahlvorstände erhalten pro Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35,00 EUR für den Vorsitzenden und je 25,00 EUR für die übrigen Mitglieder.“

b.

Absatz 2 wird aufgehoben

c.

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d.

In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe 15,00 EUR“ ersetzt.

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt:

Schirgiswalde-Kirschau, 07.03.2024

Sven Gabriel
Bürgermeister