Aufgrund von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO), § 52 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG) und § 11 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Schirgiswalde-Kirschau in seiner öffentlichen Sitzung am 07.03.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Entschädigungssatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau vom 10.01.2011 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 8 wird wie folgt geändert: |
| a. | Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: |
| „Mitglieder der Wahlvorstände erhalten pro Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35,00 EUR für den Vorsitzenden und je 25,00 EUR für die übrigen Mitglieder.“ |
| b. | Absatz 2 wird aufgehoben |
| c. | Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. |
| d. | In dem neuen Absatz 2 wird die Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe 15,00 EUR“ ersetzt. |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt:
Schirgiswalde-Kirschau, 07.03.2024