Stadt Schirgiswalde-Kirschau
Rathausstraße 4
02681 Schirgiswalde-Kirschau
| 1. | Am 09.06.2024 finden die Wahl zum Europäischen Parlament und gleichzeitig die Stadtratswahl, die Orschaftsratswahlen der Ortschaften Crostau, Kirschau, Rodewitz und Schirgiswalde sowie die Kreistagswahl statt. Die Wahlen dauern von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. |
| 2. | Die Gemeinde ist in folgende fünf Wahlbezirke eingeteilt: |
| Nr. | Bezeichnung | Anschrift | barrierefrei |
| 01 (243) | Schirgiswalde II (Turnhalle) | Otto-von-Ottenfeld-Platz 1, 02681 Schirgiswalde-Kirschau | nein |
| 02 (242) | Schirgiswalde I (Schulspeiseraum) | Kirchberg 7, 02681 Schirgiswalde-Kirschau | nein |
| 03 (244) | Kirschau (Körsehalle) | Bautzener Straße 66, 02681 Schirgiswalde-Kirschau | nein |
| 04 (245) | Rodewitz/Spree (Dorfgemeinschaftshaus) | Hauptstraße 25, 02681 Schirgiswalde-Kirschau | ja |
| 05 (246) | Crostau (Gewölbesaal) | Am Park 1, 02681 Schirgiswalde-Kirschau | nein |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 19.05.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann. |
| Die zwei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 15:30 Uhr in den folgenden Einrichtungen zusammen. |
| 06 | BWV I (Bürgerhaus) | Sohlander Straße 3a, 02681 Schirgiswalde-Kirschau | nein |
| 07 | BWV II (Ratssaal Rathaus Kirschau) | Bautzener Straße 50, 02681 Schirgiswalde-Kirschau | nein |
| 3. | Jede/jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wähler-verzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben zur Wahl die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in den folgenden Farben. |
| - | für die Wahl zum Europäischen Parlament | weiß |
| - | für die Stadtratswahl | gelb |
| - | für die Ortschaftsratswahlen | grün |
| - | für die Kreistagswahl | rosa |
| Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahlen, für die er wahlberechtigt ist, die entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt. | |
| Der Stimmzettel muss von der Wählerin/dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. | |
| 4. | Bei der Wahl zum Europäischen Parlament | |
| Jeder Wähler hat eine Stimme. | |
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| 5. | Bei der Stadtrats-, Otschaftsrats- und Kreistagswahl | |
| Jeder Wähler hat drei Stimmen. | |
| Der Stimmzettel für die jeweilige Wahl enthalten unter fortlaufender Nummer | |
| a. | die für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Absatz 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge, | |
| b. | die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift10) in der zugelassenen Reihenfolge. | |
| Verhältniswahl: Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. | |
| - | Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimmen Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren). |
| - | Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet. |
| 6. | Wer für die betreffende Wahl einen Wahlschein hat, kann bei | |
| - | der Wahl zum Europäischen Parlament durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, |
| - | den Kommunalwahlen durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlkreises/Wahlgebietes in seiner Gemeinde |
| - | oder durch Briefwahl |
| wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen. | |
| 7. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. | |
| Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. | |
| 8. | Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). | |
| Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes). Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlang | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
| 9. | Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |