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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Schirgiswalde-Kirschau mit den Ortsteilen
Ausgabe 8/2024
Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung zur Satzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau über die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Schösserruh“

Satzungsbeschluss

Der Stadtrat Schirgiswalde-Kirschau hat die o. g. Satzung in seiner Sitzung am 5. Oktober 2023 gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Schirgiswalde-Kirschau in Kraft.

Der Bebauungsplan, der im vereinfachten Verfahren nach § 13 Absatz 1 BauGB aufgestellt wurde, und die ihm beigefugte Begründung sind in der Stadtverwaltung Schirgiswalde-Kirschau, Amt für Bauwesen und Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, 2. Obergeschoss Zi. 201, in 02681 Schirgiswalde-Kirschau, Rathausstraße 9, niedergelegt. Sie können dort während der Sprechzeiten durch jedermann kostenlos eingesehen werden. Zusätzlich können die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Schirgiswalde-Kirschau unter der Thematik Bauleitplanung aufgerufen und eingesehen werden.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Hinweise: Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

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eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

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nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mangel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schirgiswalde-Kirschau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsanspruche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrift en der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in §s 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Schirgiswalde-Kirschau, den 18.06.2024

Sven Gabriel
Bürgermeister