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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Schirgiswalde-Kirschau mit den Ortsteilen
Ausgabe 8/2024
Bekanntmachungen
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Einspruchsmöglichkeiten

Für alle vorher genannten Auszüge aus den Wahlbekanntmachungen gelten die nachstehend aufgeführten Möglichkeiten/Bedingungen für einen Einspruch.

Gegen die Wahl kann gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes Einspruch erhoben werden. Dieser kann von jedem Wahlberechtigten, jedem Bewerber und jeder Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb einer Woche nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe des Grundes bei der Rechtsaufsichtsbehörde – Landratsamt Bautzen, Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen – erhoben werden. Nach Ablauf der Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend gemacht hat, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 5 Wahlberechtigte beitreten.