Aufgrund der zahlreichen Meldungen bedingt durch die vergangenen Unwetter, möchten wir Sie hiermit auf die geltenden Pflichten aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Schirgiswalde-Kirschau vom 23.04.2013 hinweisen, insbesondere auf folgende Punkte:
| • | Die Anlieger sind gem. §3 der Reinigungssatzung ebenfalls verpflichtet, die öffentlichen Straßen zu reinigen. Dies gilt auch insbesondere nach Unwettern! Neben den Anliegern stehen auch Pächter in dieser Pflicht. |
| • | Diese Pflicht erstreckt sich gem. §2 der Reinigungssatzung auf Fahrbahnen und deren Nebenanlagen, wie auch auf die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle. |
Bitte unterstützen Sie den Bauhof der Stadt Schirgiswalde-Kirschau bei der Beseitigung von Unrat oder Abflusshindernissen, in Ihrem eigenen Interesse.
Die komplette o.g. Satzung finden Sie auf der Website der Stadt Schirgiswalde-Kirschau unter https://www.stadt-schirgiswalde-kirschau.de/ortsrecht.html