Aufgrund des § 6 Abs. 1, 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und des § 29 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) gebe ich für die Wahl zu den Vertretungen Folgendes bekannt:
I. | Wahltag |
Am Sonntag, dem 09.06.2024, findet in der Gemeinde Schkopau die Wahl des Gemeinderates statt.
II. | Zahl der zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter |
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| Mitglieder des Gemeinderates | Höchstzahl der Bewerber/innen je Wahlvorschlag | Mindestzahl der Unterstützungs-unterschriften |
| Gemeinderat Schkopau | 28 | 33 | 94 |
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieser Bewerberin/dieses Bewerbers enthalten.
III. | Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche |
Für das Wahlgebiet wird ein Wahlbereich gebildet.
IV. | Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen |
Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig,
spätestens bis zum 02.04.2024, 18:00 Uhr
persönlich beim Gemeindewahlleiter oder in Abwesenheit bei dessen Stellvertreterin, in der Gemeinde Schkopau, Schulstraße 18, Zimmer 3.6, 06258 Schkopau, zu den allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag | nach vorheriger Terminvereinbarung |
| Dienstag | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch | nach vorheriger Terminvereinbarung |
| Donnerstag | 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Freitag | nach vorheriger Terminvereinbarung |
oder per Post an:
Gemeinde Schkopau
Gemeindewahlleiter
Schulstraße 18
06258 Schkopau
schriftlich einzureichen. Die elektronische Form ist für die Einreichung der Wahlvorschläge einschließlich aller Anlagen ausgeschlossen.
Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern) eingereicht werden.
V. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge |
Die Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA entsprechen.
VI. | Unterschriften für Wahlvorschläge |
Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreterin/Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreterin/Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers von ihr/ihm persönlich handschriftlich zu unterzeichnen.
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss außerdem von mindestens der unter II. angegebenen Mindestzahl der am Wahltage Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 KWG LSA).
Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat sie/er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre/seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Von der Pflicht der Beibringung der Unterstützungsunterschriften sind diejenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlbewerber/innen befreit, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 KWG LSA erfüllen. Nachfolgend aufgeführte Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlbewerber/innen erfüllen diese Voraussetzungen:
| Christlich Demokratische Union Deutschlands | CDU |
| Alternative für Deutschland | AfD |
| DIE LINKE | DIE LINKE |
| Sozialdemokratische Partei Deutschlands | SPD |
| BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | GRÜNE |
| Freie Demokratische Partei | FDP |
| Initiative pro Bürger |
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| Kultur- und Traditionsverein der Freiwilligen Feuerwehr Schkopau e.V. |
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| Wählervereinigung Pro Döllnitz |
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| Einzelbewerber Pomian |
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VII. | Wahlanzeige |
Die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen.
Die Wahlanzeige ist bis zum 04.03.2024 bei der Landeswahlleiterin/dem Landeswahlleiter einzureichen. § 22 KWG LSA und § 32 KWO LSA sind zu beachten.
VIII. | Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern |
Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar.
Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
IX. | Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen |
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter sind, zu den in Punkt IV. genannten Öffnungszeiten unter folgender Adresse kostenfrei erhältlich:
Gemeinde Schkopau
Einwohnermeldeamt
Schulstraße 18
06258 Schkopau
X. | Hinweis auf verbundene Wahlen |
Die Wahl des Gemeinderates wird organisatorisch mit den Europa-, Kreistags- und Ortschaftsratswahlen verbunden.
Schkopau, den 04.01.2024