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Saale-Elster-Luppe-Auen-Kurier
Ausgabe 1/2024
Gemeinde Schkopau
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Gemeinde Schkopau

für die Wahl des Gemeinderates in der

Gemeinde Schkopau

am 09.06.2024

Aufgrund des § 6 Abs. 1, 15 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und des § 29 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) gebe ich für die Wahl zu den Vertretungen Folgendes bekannt:

I.

Wahltag

Am Sonntag, dem 09.06.2024, findet in der Gemeinde Schkopau die Wahl des Gemeinderates statt.

II.

Zahl der zu wählenden Vertreterinnen/Vertreter

Mitglieder des Gemeinderates

Höchstzahl der Bewerber/innen je Wahlvorschlag

Mindestzahl der Unterstützungs-unterschriften

Gemeinderat Schkopau

28

33

94

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieser Bewerberin/dieses Bewerbers enthalten.

III.

Anzahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Für das Wahlgebiet wird ein Wahlbereich gebildet.

IV.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig,

spätestens bis zum 02.04.2024, 18:00 Uhr

persönlich beim Gemeindewahlleiter oder in Abwesenheit bei dessen Stellvertreterin, in der Gemeinde Schkopau, Schulstraße 18, Zimmer 3.6, 06258 Schkopau, zu den allgemeinen Öffnungszeiten

Montag

nach vorheriger Terminvereinbarung

Dienstag

09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch

nach vorheriger Terminvereinbarung

Donnerstag

09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

nach vorheriger Terminvereinbarung

oder per Post an:

Gemeinde Schkopau

Gemeindewahlleiter

Schulstraße 18

06258 Schkopau

schriftlich einzureichen. Die elektronische Form ist für die Einreichung der Wahlvorschläge einschließlich aller Anlagen ausgeschlossen.

Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern) eingereicht werden.

V.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge für die Wahl zu den Vertretungen müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. KWG LSA und §§ 30 ff. KWO LSA entsprechen.

VI.

Unterschriften für Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreterin/Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem Stellvertreterin/Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers von ihr/ihm persönlich handschriftlich zu unterzeichnen.

Jeder Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss außerdem von mindestens der unter II. angegebenen Mindestzahl der am Wahltage Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 9 KWG LSA).

Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat sie/er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre/seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Von der Pflicht der Beibringung der Unterstützungsunterschriften sind diejenigen Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlbewerber/innen befreit, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 10 KWG LSA erfüllen. Nachfolgend aufgeführte Parteien, Wählergruppen und Einzelwahlbewerber/innen erfüllen diese Voraussetzungen:

Christlich Demokratische Union Deutschlands

CDU

Alternative für Deutschland

AfD

DIE LINKE

DIE LINKE

Sozialdemokratische Partei Deutschlands

SPD

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

GRÜNE

Freie Demokratische Partei

FDP

Initiative pro Bürger

Kultur- und Traditionsverein der Freiwilligen Feuerwehr Schkopau e.V.

Wählervereinigung Pro Döllnitz

Einzelbewerber Pomian

VII.

Wahlanzeige

Die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen.

Die Wahlanzeige ist bis zum 04.03.2024 bei der Landeswahlleiterin/dem Landeswahlleiter einzureichen. § 22 KWG LSA und § 32 KWO LSA sind zu beachten.

VIII.

Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar.

Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

IX.

Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter sind, zu den in Punkt IV. genannten Öffnungszeiten unter folgender Adresse kostenfrei erhältlich:

Gemeinde Schkopau

Einwohnermeldeamt

Schulstraße 18

06258 Schkopau

X.

Hinweis auf verbundene Wahlen

Die Wahl des Gemeinderates wird organisatorisch mit den Europa-, Kreistags- und Ortschaftsratswahlen verbunden.

Schkopau, den 04.01.2024

Kuphal
Wahlleiter