Der Landkreis Saalekreis als Untere Wasserbehörde erlässt auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG Wasserhaushaltsgesetz [WHG] folgende Allgemeinverfügung
Geltungsbereich: Die Allgemeinverfügung gilt für den Bereich der Gemarkung Korbetha, welcher durch die Landesstraße “L171“, durch das Fließgewässer I. Ordnung “Saale“ und durch das Gelände des Wasserwerks [Dow Olefinverbund GmbH] begrenzt wird.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in Anlage 1 detailliert dargestellt.
1. Es werden im Geltungsbereich jegliche Grundwassernutzungen [umfasst auch bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse sowie bestätigte erlaubnisfreie Benutzungen] untersagt. Dies betrifft insbesondere das Entnehmen, das Zutagefördern, das Zutageleiten und das Ableiten von Grundwasser sowie das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind, das Einbringen von Erdwärmesonden sowie das Errichten von Bohrungen und Brunnen sofern sie nicht der Erkundung und Sanierung von Schadstoffen im Untergrund dienen.
2. Sofern durch Betroffene dieser Allgemeinverfügung nachgewiesen wird, dass die Grundwassernutzung im Bereich ihres Grundstücks unbedenklich ist, kann im Einzelfall durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Saalekreis auf Antrag die Grundwassernutzung zugelassen werden.
3. Diese Verfügung behält ihre Gültigkeit bis zum Zeitpunkt des Widerrufs durch den Landkreis Saalekreis als Untere Wasserbehörde.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
5. Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
6.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg erhoben werden.
Hinweise:
a] Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat jedoch wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VWGO] kann beim Verwaltungsgericht Halle, Justizzentrum, Thüringer Straße 16, 06110 Halle [Saale] ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
b] Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen nach § 103 Absatz 1 Ziffer 1 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Hartmut Handschak Merseburg, den 13. JAN. 2023
Landrat
WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S.2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4.1.2023 (BGBl. I Nr. 5)
WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011 GVBl. LSA S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 07.07.2020 (GVBl. LSA S. 372, 374)
VwVfG LSA
Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.04.2020 (GVBl. LSA S. 134)
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154)
VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650)
Anlage 1 : Lage und Abgrenzung des Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung