Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
innerhalb der Gemeinde Schkopau ist die Straßenreinigungspflicht per Satzung geregelt. Danach ist die Reinigung der Gehwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Das gilt insbesondere auch für alle Grundstückseigentümer von unbebauten Grundstücken.
Eine ausreichende Gehwegreinigung umfasst grundsätzlich das Kehren und die Beseitigung aller Verunreinigungen - unabhängig davon, ob es sich um Dinge handelt, die von Passanten absichtlich weggeworfen wurden (Zigarettenschachteln, Getränkeflaschen, McDonald`s - Tüten usw.), oder die einfach durch die Natur (z.B. Laub, Blüten) bedingt sind. Weiterhin müssen bei Bedarf auch Unkraut, Gras, Moos und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernt werden.
Die Gehwege sind in der Regel nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich zu reinigen. Außergewöhnliche Verunreinigungen müssen unverzüglich beseitigt werden.
Grundsätzlich können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nach Ihren Möglichkeiten frei wählen. Viele Bürger wünschen sich jedoch gerade zum Wochenende in einer „sauberen Gemeinde“ spazieren gehen zu können.
Sinngemäß gilt für die Fahrbahnreinigung das Gleiche wie bei der Gehwegreinigung. Auch die Reinigung der Fahrbahnen innerhalb der Ortslagen erfolgt durch die Anlieger (Grundstückseigentümer/innen). Ausgenommen sind Fahrbahnen für einzelne Ortsdurchfahrten (siehe Anlage 2 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Schkopau).
Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg gehört. Dazu gehören insbesondere auch die Rand- und Seitenstreifen, Gossen, Parkflächen sowie Haltestellenbuchten, unabhängig von ihrer Befestigung. Grundsätzlich ist die Fahrbahn jeweils bis zur Straßenmitte zu kehren. Die Reinigungshäufigkeit ist entsprechend der Ausführungen zur Gehweganlage anzuwenden.