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Saale-Elster-Luppe-Auen-Kurier
Ausgabe 3/2024
Gemeinde Schkopau
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Öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Kommunalwahlen

am 9. Juni 2024

in der Gemeinde Schkopau

I.

Die Wählerverzeichnisse zu den oben genannten Wahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde Schkopau werden in der Zeit vom MERGEFIELD "tag_20" 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

am Montag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

am Dienstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

am Mittwoch

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

am Donnerstag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

am Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

im Einwohnermeldeamt, Zimmer 3.3 in der Gemeinde Schkopau, Schulstr. 18, 06258 Schkopau für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten (§ 18 Abs. 2 KWG LSA). Das Einwohnermeldeamt ist barrierefrei. Die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am MERGEFIELD "tag_16" 24.05.2024, 12:00 Uhr.

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Ein Recht zur Überprüfung der Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

II.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält kann innerhalb der möglichen Frist zur Einsichtnahme, spätestens bis MERGEFIELD tag_16 24.05.2024, 12:00 Uhr bei der Gemeinde Schkopau, Einwohnermeldeamt, Zimmer-Nr. 3.3, Schulstr. 18, 06258 Schkopau einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtige Person zu stellen. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

III.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum MERGEFIELD tag_21 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und gegebenenfalls einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

IV.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

1.

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

2.

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn sie den Antrag nach § 15 Abs. 4 KWO LSA (Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde) entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

3.

Wahlscheine können bei der Gemeinde Schkopau, Einwohnermeldeamt, Zimmer 3.3 schriftlich oder mündlich beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Eine wahlberechtigte Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist.

4.

Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum MERGEFIELD "tag_02" 07.06.2024, 18:00 Uhr beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins bis zum Wahltag, 15:00 Uhr gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den unter IV.2 Buchstabe a) und b) angegebenen Voraussetzungen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins bis zum Wahltag, 15:00 Uhr stellen.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

V.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich

-

einen/die amtlichen Stimmzettel,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen Wahlbriefumschlag sowie

-

ein Merkblatt zur Briefwahl.

Bei verbundenen Wahlen erhält die wahlberechtigte Person für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berichtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

VI.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle versenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.

Der Wahlbrief wird ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Schkopau, den 01.03.2024

gez. Kuphal
Wahlleiter