Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 35 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) i. V. m. der Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung - KomEVO) vom 29.05.2019 (GVBl. LSA S. 116) hat der Gemeinderat der Gemeinde Muldestausee in seiner Sitzung am 04.12.2019 folgende Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen:
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates eine monatliche Aufwandsentschädigung, als Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 123 EUR. Daneben wird ihnen für die Teilnahme an den Gemeinde-rats-, Ausschuss-, und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 17 EUR gewährt.
(2) Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt auf der Basis der nachgewiesenen Teilnahme an den Sitzungen durch Protokollvermerk in Verbindung mit der Anwesenheitsliste.
Der Pauschalbetrag ist am 1. Tag des Monats im Voraus zu zahlen.
Das Sitzungsgeld wird zusammenhängend für die zurückliegenden drei Monate, jeweils bis zum 15. des auf ein Quartalsende folgenden Monats gezahlt.
(3) Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.
(4) Wird das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn an Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse länger als drei Monate unbegründet und ununterbrochen nicht teilgenommen wurde.
(5) Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, so darf das Sitzungsgeld das 2,5 fache des Sitzungsgeldes je Tag nicht überschreiten.
(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, wird auf die Anzahl der notwendigen Gemeinderatssitzungen beschränkt.
(1) Neben der Entschädigung nach § 1 erhalten eine weitere Aufwandsentschädigung
a) der Vorsitzende des Gemeinderates | 246 EUR |
b) Fraktionsvorsitzende | 123 EUR |
c) Vorsitzende der Ausschüsse | 123 EUR |
(soweit der Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt).
(2) Wird das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden der Vertretung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten erhält der Stellvertreter für den über drei Monate hinausgehenden Zeitraum eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen gewährt werden. Die Aufwandsentschädigungen dürfen, auch soweit sie im Verhinderungsfall nebeneinander gewährt werden, insgesamt die Höhe derjenigen des Vertretenen nicht übersteigen.
Die Aufwandsentschädigung wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.
(4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Ausschusses, soweit der Vorsitz nicht dem Hauptverwaltungsbeamten obliegt, und dem Vorsitzenden einer Fraktion gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Übt ein Mitglied innerhalb der Vertretung mehrere Funktionen nach Absatz 1 a bis c aus, wird die zusätzliche Aufwandsentschädigung nur einmal für die Funktion mit den höchsten Entschädigungen gewährt.
Sachkundige Einwohner, die zu Mitgliedern beratender Ausschüsse berufen wurden, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld in Höhe von 17 EUR je Sitzung und Tag.
Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, so darf das Sitzungsgeld das 2,5 fache des Sitzungsgeldes je Tag nicht übersteigen.
(1) Die Ortsbürgermeister der Ortschaften Burgkemnitz, Friedersdorf, Gossa, Gröbern, Krina, Mühlbeck, Muldenstein, Plodda, Pouch, Rösa, Schlaitz, Schmerz und Schwemsal erhalten einen monatlichen Pauschalbetrag in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Ortschaft in Höhe von:
• Burgkemnitz | 280 EUR |
• Friedersdorf | 380 EUR |
• Gossa | |
bis zum 31.12.2019 | 275 EUR |
ab dem 01.01.2020 | 190 EUR |
• Gröbern | 280 EUR |
• Krina | 280 EUR |
• Mühlbeck | 380 EUR |
• Muldenstein | |
bis zum 31.12.2019 | 470 EUR |
ab dem 01.01.2020 | 380 EUR |
• Plodda | 190 EUR |
• Pouch | 380 EUR |
• Rösa | 280 EUR |
• Schlaitz | 280 EUR |
• Schmerz | 190 EUR |
• Schwemsal | 280 EUR |
Die Aufwandsentschädigung ist jeweils zum 1. eines Monats im Voraus zu zahlen.
(2) Im Fall der Verhinderung des Ortsbürgermeisters für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat erhält der Stellvertreter für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenen.
Aufwandsentschädigungen des Stellvertreters werden auf die Aufwandsentschädigung im Verhinderungsfall angerechnet.
Die Aufwandsentschädigung für den Verhinderungsfall wird nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats gezahlt.
(3) Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gemindert.
(4) Wird das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über einen Monat hinausgehende Zeit.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird ab dem darauffolgenden Monat bis einschließlich des Monats, in dem die Nichtausübung endet, eingestellt.
(1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte, mit Ausnahme der Ortsbürgermeister, erhalten einen monatlichen Pauschalbetrag in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Ortschaft in Höhe von:
für Ortschaften bis 500 Einwohner | 24 EUR |
für Ortschaften von 501 bis 1.000 Einwohner | 31 EUR |
für Ortschaften von 1.001 bis 1.500 Einwohner | 38 EUR |
für Ortschaften von 1.501 bis 2.000 Einwohner | 45 EUR. |
Die Aufwandsentschädigung ist jeweils zum 1. eines Monats im Voraus zu zahlen.
(2) Wird das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn an Sitzungen des Ortschaftsrates länger als drei Monate unbegründet und ununterbrochen nicht teilgenommen wurde.
(3) Entsteht oder entfällt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.
(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und freiwilligen Wasserwehr der Gemeinde Muldestausee wird eine Aufwandsentschädigung in Form einer Pauschale gewährt.
Gemeindewehr |
|
Gemeindewehrleiter der Gemeinde Muldestausee | 305,00 EUR |
Stellv. Gemeindewehrleiter | 228,75 EUR |
Gemeindejugendwehrwart | 97,00 EUR |
Stellv. Gemeindejugendwehrwart | 75,00 EUR |
Ortswehren | |
Ortswehrleiter | 122,00 EUR |
Stellv. Ortswehrleiter | 91,50 EUR |
Ortsjugendfeuerwehrwart | 61,00 EUR |
Ortsgerätewart | 61,00 EUR |
Gemeindewasserwehr | |
Wasserwehrleiter | 100,00 EUR |
Stellv. Wasserwehrleiter | 50,00 EUR |
(2) Die Aufwandsentschädigung ist jeweils zum 1. eines Monats im Voraus zu zahlen.
(3) Der Anspruch auf die Zahlung der Aufwandentschädigung entfällt, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit länger als einen Monat ununterbrochen nicht ausgeübt wird.
(4) Im Falle der Verhinderung des Gemeindewehrleiters / Ortwehrleiters / Wasserwehrleiters für einen Zeitraum von mehr als einen Monat erhält der Stellvertreter für die über einen Monat hinausgehende Zeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe derjenigen des Vertretenden gezahlt.
Die Aufwandsentschädigungen des Stellvertreters werden auf die Aufwandsentschädigung im Verhinderungsfall angerechnet.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt nachträglich am ersten Tag des folgenden Monats.
(5) Für die Teilnahme an Brandsicherheitswachen bzw. Hilfeleistungsbereitschaften wird eine Entschädigung in Höhe von 10 EUR pro Stunde gewährt.
(6) Die Mitglieder im Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Muldestausee erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung entsprechend den geltenden Regelungen des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG), wenn eine Einkommensminderung durch die Teilnahme an Einsätzen und Übungen im Einzelfall nachgewiesen wird.
Der Antrag ist durch schriftliche Antragstellung, gemäß dem Antrag „Lohnkostenerstattung“ und der darauf befindlichen Bestätigung der Einsatzzeit durch den Gemeindewehrleiter oder dem Sachbearbeiter Brandschutz zu beantragen.
(1) Die ehrenamtlichen Interessenvertreter des Jugendgemeinderates der Gemeinde Muldestausee erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 EUR als Pauschalbetrag.
(2) Ehrenamtlich Beauftragte gemäß § 79 KVG LSA erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 EUR als Pauschalbetrag.
(3) Entsteht oder entfällt der Anspruch während eines Kalendermonats, wird die pauschale Aufwandsentschädigung für jeden Tag, an dem kein Anspruch besteht, um ein Dreißigstel gekürzt.
(4) Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt wird.
(5) Die Aufwandsentschädigung ist jeweils zum 1. eines Monats im Voraus zu zahlen.
(1) Neben der Aufwandsentschädigung besteht Anspruch auf Ersatz des durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfalls.
(2) Nichtselbständige erhalten auf Antrag den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen entgangenen Verdienstausfall ersetzt. Der Verdienstausfall kann alternativ auch durch den Arbeitgeber gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(3) Selbständigen wird auf Antrag der durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstandene und glaubhaft gemachte Verdienstausfall ersetzt.
(4) Erwerbstätigen Personen und Selbständigen, die die Höhe des Verdienstausfalls nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, wird auf Antrag Verdienstausfall abweichend von den Absätzen 2 und 3 in Form eines pauschalen Stundensatzes, in Höhe von 19 EUR ersetzt (Verdienstausfallpauschale).
(5) Personen, die keinen Verdienst haben, denen aber durch die für die ehrenamtliche Tätigkeit aufgewendete Zeit ein Nachteil entsteht, wird auf Antrag eine angemessene Pauschale in Form eines Stundensatzes, in Höhe von 19 EUR gewährt.
(6) Erstattungen werden frühestens im darauf folgenden Kalendermonat auf Antrag gewährt. Dem Antrag sind die entsprechenden Belege beizufügen.
Kommunalen Ehrenbeamten wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, solange ihnen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder sie vorläufig des Dienstes enthoben wurden.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2019 in Kraft.
Muldestausee, den 05.12.2019