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Schlettau und Dörfel im Zschopautal – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung über die Widerspruchsrechte gegen die Übermittlung oder Veröffentlichung von Daten aus dem Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde - nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes - die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen (siehe A-E) zu widersprechen.

Die entsprechenden Anträge können in der Meldebehörde gebührenfrei gestellt werden.

Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

Seit 01.November 2015 gibt es nachfolgende Übermittlungssperren, die auf Antrag im Melderegister eingetragen werden können. Einer Begründung bedarf es dazu nicht.

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Crottendorf, den 01.10.2024

Einwohnermeldeamt