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Schlettau und Dörfel im Zschopautal – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 10/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Beschlüsse aus dem öffentlichen Teil der Stadtratssitzung am 26. Juni 2025

TOP 06

Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Bauantrag der Frau Sindy Pügner aus Annaberg-Buchholz zum Balkonanbau und die Rekonstruktion des Dachstuhls mit Einbau von beidseitigen Schleppgauben an ein Wohnhaus auf dem Flurstück Nr. 1167/4 der Gemarkung Schlettau, Kleine Sehma 12, vom 12. Juni 2025 (Posteingang), zur Kenntnis. Zum vorliegenden Bauantrag wird positiv gemeindlich Stellung genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, dies an das Landratsamt Erzgebirgskreis, Abteilung 3, Referat Bauaufsicht, weiterzuleiten.

TOP 07

Der Stadtrat der Stadt Schlettau stimmt dem Abschluss eines Maklerdienstvertrages mit der Firma HERSIEG GmbH zu. Die Verwaltung wird beauftragt für die entsprechenden Objekte Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen.

TOP 08

Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt die Neufassung der Feuerwehrkostensatzung zur Kenntnis und beschließt diese in der Fassung vom 26. Juni 2025. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Schlettau im Monat August.

TOP 09

Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt die für das Jahr 2024 ermittelten Betriebskosten (Personalkosten und Sachkosten) für die Kindertagesstätten „Die Grünschnäbel“ zur Kenntnis. Der Stadtrat der Stadt Schlettau berät auf Grundlage der ermittelten Betriebskosten die Elternbeiträge für das Jahr 2026.

Folgende Ergebnisse der heutigen Stadtratssitzung werden dem Elternbeirat zur Möglichkeit der Stellungnahme bekannt gegeben.

Krippe: 290,00 €

Kindergarten: 160,00 €

Hort: 90,00 €

TOP 10 A

Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Verkauf des Flurstücks 532/9 der Gemarkung Schlettau zur Kenntnis. Es sind keine Belange der Stadt Schlettau berührt, die ein Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch, Sächsischen Naturschutzgesetz oder Sächsischen Denkmalschutzgesetz begründen.

TOP 10 B

Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Verkauf der Flurstücke 214/1 und 214/2 der Gemarkung Schlettau zur Kenntnis. Es werden keine Belange der Stadt Schlettau berührt, die ein Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch oder Sächsisches Denkmalschutzgesetz begründen.