Beschluss TOP 06
Der Stadtrat der Stadt Schlettau steht dem Vorhaben der EDEKA Nordbayern-Sachsen-Thüringen eG positiv gegenüber, den Marktstandort in Schlettau im Gewerbegebiet „Am Kirchsteig“ weiterzuentwickeln. Es soll ein Bauleitplanverfahren für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchgeführt werden. Mit der EDEKA Nordbayern-Sachsen-Thüringen eG ist ein städtebaulicher Vertrag für die Durchführung des Vorhabens abzuschließen
Beschluss TOP 07
(1) Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Scheibenberg-Schlettau „Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Am Kirchsteig“ Schlettau in ein Sondergebiet „Handel“ durchzuführen.
(2) Der Stadtrat beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 (1) Baugesetzbuch durchzuführen. Ort und Zeitdauer der Auslegung des Vorentwurfs sind öffentlich bekanntzumachen. Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 (1) Baugesetzbuch sowie der Nachbargemeinden.
(3) Mit der frühzeitigen Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, ist der erforderliche Inhalt und Umfang der Umweltprüfung zu ermitteln (Scoping).
(4) Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beschluss TOP 08
(1) Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Am Kirchsteig“ Stadt Schlettau in ein Sondergebiet (SO) „Handel“ durchzuführen.
(2) Der Geltungsbereich zur Änderung des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 597/5 der Gemarkung Schlettau und zur Erweiterung das Flurstück 600/5 sowie Teile der Flurstücke 600/6 und 599 /5 der Gemarkung Schlettau. Der Geltungsbereich entspricht der in der Beschlussanlage dargestellten schwarz gebänderte Linie.
(3) Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans wird unter Einbeziehung der Vorschriften zur Umweltprüfung nach § 2 (4) Baugesetzbuch mit Umweltbericht nach § 2a Baugesetzbuch durchgeführt.
(4) Der Stadtrat beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 (1) Baugesetzbuch durchzuführen. Ort und Zeitdauer der Auslegung des Vorentwurfs sind ortsüblich bekanntzumachen. Zeitgleich erfolgt die Beteiligung der planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4 (1) Baugesetzbuch sowie der Nachbargemeinden.
(5) Mit der frühzeitigen Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, ist der erforderliche Inhalt und Umfang der Umweltprüfung zu ermitteln (Scoping).
(6) Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beschluss TOP 09
Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Bauantrag des Herrn David Hofmann zum Balkonanbau an einem Wohnhaus mit Stahlkonstruktion für die obere Etage auf dem Flurstück Nr. 144 der Gemarkung Schlettau, Mühlgasse 3, vom 22. August 2023 (Posteingang), zur Kenntnis. Zum vorliegenden Bauantrag wird positiv gemeindlich Stellung genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, dies an das Landratsamt Erzgebirgskreis, Abteilung 3, Referat Bauaufsicht, weiterzuleiten.
Beschluss TOP 11
Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt, das Verfahren zur Wiederholungsprüfung für die Beibehaltung der Kennzeichnung „Staatlich anerkannter Erholungsort“ nicht einzuleiten.