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Schlettau und Dörfel im Zschopautal – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 12/2024
Informationen aus dem Rathaus
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Das Ordnungsamt informiert!

Die ersten Schneeflocken sind in diesem November bereits gefallen. Der Winter steht folglich auch in diesem Jahr wieder unaufhaltsam vor der Tür.

Für viele Kinder ist die weiße Pracht eine Freude zum Rodeln oder Toben, doch die Erwachsenen müssen oftmals auch die unangenehmen Seiten des Winters bewerkstelligen.

Alle Grundstückseigentümer sind daher an die Regelungen zum Thema „Räumen und Streuen“ erinnert. Entsprechend der nach wie vor gültigen „Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung“ der Stadt Schlettau vom 24.11.2000, haben Grundstückseigentümer die Pflicht, den Gehweg entlang der Grundstücksseite von Schnee zu räumen und bei Eisglätte zu streuen.

Die Schneeräumung hat so zu erfolgen, dass die Verkehrssicherheit gewahrt ist und ein Begegnungsverkehr möglich ist. Die Gehwege sind in der gesamten Grundstücksbreite zu räumen. Bei Eisbildung ist abstumpfendes Material (z.B. feiner Splitt oder Sand) zum Streuen zu verwenden. Sollten in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden sein, so gilt ein 1,20 Meter breiter Streifen als Gehweg.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Grundstückseigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke sowie die auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Grundstücke verpflichtet.

In Jahren mit gerader Endziffer (z. B. 2024) sind die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke; in den Jahren mit ungerader Endziffer (z.B. 2025) sind die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Die genannten Pflichten gelten werktags in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Die Ablagerung des Schnees soll, wenn möglich und zumutbar, im eigenen Grundstück erfolgen. Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, ist der Schnee so im öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Fahrbahn, Schnittgerinne) abzulagern, dass der Verkehr (Fußgänger, PKW) nicht über das übliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Unterstützen Sie mit Ihrer umsichtigen und verantwortungsvollen Vorgehensweise nicht nur die Arbeit der Bauhofmitarbeiter, die täglich bei Schneefall bereits in den frühen Morgenstunden die Straßen von Schnee und Eis befreien, sondern denken Sie beim Räumen und Streuen insbesondere an ältere oder gehbehinderte Mitmenschen oder Mütter und Väter mit Kinderwagen.

Helfen Sie mit, insbesondere beim Abstellen Ihrer PKW im öffentlichen Verkehrsraum, dass die dann oft ohnehin schon schmalen Straßen, durch Schnee und die Autos nicht noch schmaler werden.

Gerade in einer Notfallsituation, wo Krankenwagen oder Feuerwehr schnell Zufahrt benötigen, ist eine Befahrbarkeit der Straßen und eine Begehbarkeit der Gehwege unerlässlich!