TOP 06:
Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt den Abschluss des Nutzungsvertrages mit dem
TSV 1864 Schlettau e. V. in der vorliegenden Fassung.
TOP 07:
Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Verkauf des Flurstücks 1157/1 der Gemarkung Schlettau zur Kenntnis. Es werden keine Belange der Stadt Schlettau berührt, die ein Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch oder Sächsisches Denkmalschutzgesetz begründen.
TOP 07 A:
Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Verkauf des Flurstücks 751 Gemarkung Schlettau zur Kenntnis. Es werden keine Belange der Stadt Schlettau berührt, die ein Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch, sächsisches Naturschutzgesetz oder Sächsisches Denkmalschutzgesetz begründen.
TOP 07 B:
Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Verkauf des Flurstücks 1130/91 Gemarkung Schlettau zur Kenntnis. Es werden keine Belange der Stadt Schlettau berührt, die ein Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch, sächsisches Naturschutzgesetz oder Sächsisches Denkmalschutzgesetz begründen.