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Schlettau und Dörfel im Zschopautal – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 3/2025
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Liebe Bürgerinnen und Bürger der Stadt Schlettau und des Ortsteil Dörfel,

mit dem 01. Januar 2025 trat die Grundsteuerreform in Kraft, die für viele von Ihnen Veränderungen mit sich bringt. Wir wissen, dass diese Änderungen bei einigen Unsicherheit und Besorgnis auslösen und die Umstellung auf ein neues Berechnungsverfahren für viele von Ihnen Fragen aufwirft sowie für einige von Ihnen auch zu finanzieller Mehrbelastung führt.

In letzter Zeit erreichten uns deshalb auch vermehrt Widersprüche zum Grundsteuerbescheid ab 2025. Leider sind uns als Kommune in diesem Prozess Grenzen gesetzt. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Zuständigkeit für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim zuständigen Finanzamt liegt. Wir als Kommune sind lediglich für die Festsetzung des Hebesatzes und die Erhebung der Grundsteuer auf Grundlage des uns vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrages verantwortlich. Sollten Sie als Grundstückseigentümer/innen mit der Festsetzung des Grundsteuerwertes oder der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht einverstanden sein, sind Einsprüche beziehungsweise Änderungsanträge direkt beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Stadt Scheibenberg kann nach gültiger Rechtslage den Widerspruchsbegehren in diesen Fällen nicht abhelfen und ist somit verpflichtet den Widerspruch an die zuständige Behörde, dem Landratsamt Erzgebirgskreis, zum Erlass eines Widerspruchbescheides weiterzuleiten. Ein solcher Widerspruchsbescheid wäre nach den Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes kostenpflichtig.

Im Zuge der Grundsteuerreform waren wir gezwungen unsere Hebesatzsatzung zu überarbeiten. Bei der Festsetzung der Hebesätze handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Stadtrates der Stadt Schlettau. Laut Staatsministerium der Finanzen (SMF) ist mit der Bekanntmachung der aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätze 2025 keine Vorgabe für die sächsischen Kommunen für die Festlegung der neuen Hebesätze verbunden. Es obliegt jeder Kommune, unter Abwägung verschiedenster gemeindlicher Belange ihren individuellen Hebesatz festzulegen. Nach SMF liegen wir mit unserer Festsetzung der Hebesätze in der jeweiligen Bandbreite für den aufkommensneutralen Hebesatz, der für die Stadt Scheibenberg im Rahmen von 415 % bis 535 % angegeben wurde. Die Gestaltung der Hebesätze ab 01. Januar 2025 erfolgte seitens der Stadt Schlettau so, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses am 24. Oktober 2024 eine Aufkommensneutralität vorlag.

Die Prognose der Gesamteinnahmen der Stadt Schlettau für 2025 basiert auf den Stand der am 30. September 2024 vorliegenden Daten des Finanzamtes Annaberg-Buchholz. Diese Daten dienten als Basis für unsere Berechnungen der neuen Hebesätze. Die Grundsteuereinnahmen des vergangenen Jahres wurden analysiert und als Referenzbasis verwendet. Die Hebesätze wurden so angepasst, dass die voraussichtlichen Einnahmen 2025 im Wesentlichen den durchschnittlichen Einnahmen des Jahres 2024 entsprechen.

Die Aufkommensneutralität kann allerdings nicht für das einzelne Steuerobjekt beziehungsweise den einzelnen Steuerschuldner gewährleistet werden. Sollten jedoch Schwankungen auftreten, kann dies durch Anpassungen in den individuellen Einheitswerten oder Messbeträgen bedingt sein.

Wie Sie den vorangegangenen Ausführungen entnehmen können, ist unsere Kalkulationsgrundlage und unser Ziel eine Aufkommensneutralität zu erreichen. Wir möchten aber abschließend darauf hinweisen, dass die Kommunen durch die Reform der Grundteuer nicht verpflichtet sind ihre Einnahmen aus der Grundsteuer A und der Grundsteuer B aufkommensneutral zu kalkulieren.

Laut Drucksache 19/12387 der Bundesregierung wird eine aufkommensneutrale Reform der Grundsteuer angestrebt. Dafür müssen circa 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu bewertet werden, um die Grundsteuer verfassungskonform auszugestalten. Nach Auffassung der Bundesregierung soll dies strukturell nicht zu einer Aufkommenserhöhung auf gesamtstaatlicher Ebene führen. Grundsätzlich ist jedoch zu sagen, dass die Gemeinden die in ihrem Gemeindegebiet geltenden Hebesätze gemäß dem in der Verfassung geregelten Hebesatzrecht eigenverantwortlich in Abhängigkeit ihres Finanzbedarfs bestimmen können.

Es gibt keine rechtliche Verpflichtung der Kommunen Ihre Hebesätze aufkommensneutral zu gestalten. Die Anpassung der Hebesätze ist ureigenes Recht der kommunalen Selbstverwaltung.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Geduld in dieser herausfordernden Zeit und möchten Ihnen versichern, dass wir versuchen den Übergang so transparent wie möglich zu gestalten und bei der Problemlösung, in dem uns möglichen Rahmen, zu helfen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Luisa Harmuth
Amtsleiterin Finanzverwaltung