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Schlettau und Dörfel im Zschopautal – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 4/2025
Informationen aus dem Rathaus
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Das Ordnungsamt informiert! – Abbrennen eines offenen Feuers

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

mit Blick auf das anstehende Traditionsfeuer (Hexenfeuer) am Vorabend des 1. Mai, möchten wir Sie auf die allgemeinen Regelungen zum Abbrennen eines offenen Feuers, außerhalb von Brauchtums- oder Traditionsfeuern, hinweisen. Für das Abbrennen eines offenen Feuers gilt nach der Polizeiverordnung der Stadt Schlettau vom 18. September 2018, dass für dieses die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich ist. Ein entsprechender Antrag ist spätestens 10 Tage vor dem geplanten Abbrennen bei der Stadt Schlettau einzureichen. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten: Anschrift des Antragstellers, Zustimmung des Grundstückseigentümers, die genaue Lage des Abbrennplatzes im Grundstück, Zeitraum des Abbrennens, den Anlass sowie die Verantwortlichen. Die Ortspolizeibehörde hat das Recht, nicht fristgemäße oder unvollständige Anträge zurückzuweisen und somit die Erlaubnis zu versagen. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem, unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten bzw. handelsüblichen Kleinfeuergeräten (Feuerschalen) oder mit handelsüblichen Grillmaterialien in handelsüblichen Grillgeräten. Die Regelungen zum Traditionsfeuer entnehmen Sie bitte der erlassenen Allgemeinverfügung vom 17. Februar 2025.