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Schlettau und Dörfel im Zschopautal – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 4/2026
Informationen aus dem Rathaus
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Ihr Bürgerpolizist informiert

Videoüberwachung auf Privatgrundstücken

In der heutigen Zeit wird man in aller Regelmäßigkeit und an den verschiedensten Orten mit der Existenz von Videoüberwachung konfrontiert. Egal wie jeder persönlich darüber denkt - durch die Kamera entsteht immer eine Art Überwachungsdruck. Potentiell betroffene Personen werden somit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingeschränkt. Überwachung durch öffentliche Stellen (z.B. Kommunen) und nichtöffentliche, gewerbliche Stellen (z.B. Tankstellen, Banken etc.) unterliegen den strengen Vorgaben und Regularien der Datenschutzvorschriften (DSGVO/BDSG).

Doch wo ist das Anbringen von Kameras durch Privatpersonen erlaubt? Wie ist es geregelt?

Grundsätzlich existiert zum Betreiben einer Videoüberwachung keine Anzeige-, Melde- oder auch Genehmigungspflicht. Folgende Punkte müssen aber zwingend beachtet und eingehalten werden:

Überwachung ausschließlich privat genutzter Bereiche des Kamerabetreibers (z.B. selbstbewohntes Grundstück/Wohnung)

Überwachung ohne Bezug zu wirtschaftlicher oder beruflicher Tätigkeit

Aufzeichnungen dürfen nicht weitergegeben bzw. veröffentlicht werden

Ist dies gegeben, handelt es sich um eine zulässige „Haushaltsausnahme“ und der Betrieb fällt nicht unter die gesetzlichen Voraussetzungen des Datenschutzes.

Um etwaigen Beschwerden zuvorzukommen, sollte der Erfassungsbereich der Kamera für Außenstehende nach Möglichkeit erkennbar sein. Wünschenswert ist zudem eine entsprechende Beschilderung, mit der auf die Überwachung hingewiesen wird. Auch ein im Vorfeld mit den Nachbarn geführtes Gespräch, lässt manchen Ärger sicher gar nicht erst aufkommen.

Muss man im Umkehrschluss nun alle ausgewiesenen Überwachungskameras in der Nachbarschaft dulden?

Das kommt auf den Einzelfall an. Eine Videoüberwachung ist grundsätzlich nicht deshalb rechtmäßig, weil sichtbar auf sie hingewiesen wird. Bestehen also Zweifel am Einhalten einer der oben genannten drei Punkte, sollte der Betroffene („Überwachte“) von seinem Auskunftsrecht gegenüber dem Kamerabetreiber Gebrauch machen. Bleibt die Antwort aus oder liegt gar eine unzulässige Überwachung vor, besteht die Möglichkeit der Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (Sächsische Datenschutzbeauftragte). Diese nimmt sich der Sache an und gibt zudem Hinweise über weiterführende Möglichkeiten (z.B. zivilrechtliches Verfahren) zur Durchsetzung des eigenen Rechtsanspruchs. Weiterführende Informationen finden Sie unter www.datenschutz.sachsen.de.

Ihr Bürgerpolizist
Andreas Wenisch