Titel Logo
Schlettau und Dörfel im Zschopautal – Amts- und Mitteilungsblatt
Ausgabe 6/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntgabe der Beschlüsse der öffentlichen Stadtratssitzung am 9. März 2023

Beschluss TOP 06

Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Bauantrag des Herrn Roald Schindler zur Errichtung eines Nebengebäudes für die Gartenbewirtschaftung mit Räumen für die Lagerung und Abstellmöglichkeiten für Geräte und Werkzeuge sowie Gewinnung von Honig auf dem Flurstück Nr. 226/2 der Gemarkung Schlettau, Rudolf-Breitscheid-Straße 5, vom 14. Februar 2023 (Posteingang), zur Kenntnis. Zum vorliegenden Bauantrag wird positiv gemeindlich Stellung genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, dies an das Landratsamt Erzgebirgskreis, Abteilung 3, Referat Bauaufsicht, weiterzuleiten.

Beschluss TOP 07

Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt die Bauvoranfrage von Herrn Frank Einert aus Annaberg-Buchholz für die Umnutzung der leerstehenden Scheune zu selbst genutztem Wohnraum / Wohnhaus gemäß LEADER-Förderprogramm auf dem Flurstück Nr. 1154/1 der Gemarkung Schlettau, Buchholzer Straße 45, vom 21. Februar 2023 (Posteingang), zur Kenntnis. Zur vorliegenden Bauvoranfrage wird positiv gemeindlich Stellung genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, dies an das Landratsamt Erzgebirgskreis, Abteilung 3, Referat Bauaufsicht, weiterzuleiten.

Beschluss TOP 08

Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt, den Zuschlag für die Erneuerung von einigen Fenstern im kommunalen Wohngebäude Schloßgärtnerei 1 - 4 dem wirtschaftlichsten Bieter, der Tischlerei Bräuer aus Schlettau, zum Bruttopreis von 7.512,47 € zu erteilen.

Beschluss TOP 09

Der Stadtrat Schlettau beschließt folgende Erleichterungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2014 nach den Regelungen des § 88 Absatz 5 SächsGemO und des § 63 Absatz 9 SächsKomHVO in Anspruch zu nehmen. Es wird verzichtet auf folgende Bestandteile:

-

Rechenschaftsbericht (§ 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO)

-

Anlage zum Anhang zu übertragenen Haushaltsermächtigungen (§ 88 Abs. 4 Nr. 4 SächsGemO)

-

körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung des Buchinventurverfahrens sichergestellt ist (§ 69 Absatz 3 Nr. 3 SächsKomHVO)

-

außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zuge der körperlichen Bestandsaufnahme sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten (§ 69 Absatz 3 Nr. 4 SächsKomHVO)

-

Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten (§ 69 Absatz 3 Nr. 5 SächsKomHVO)

-

ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau (§ 69 Absatz 3 Nr. 6 SächsKomHVO)

-

interne Leistungsverrechnung (§ 69 Absatz 3 Nr. 9 SächsKomHVO)

-

Angaben nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen (§ 69 Absatz 3 Nr. 11 SächsKomHVO)

Der Anhang nach § 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO wird in gekürzter Form dargestellt. Auf die Angaben nach § 88 Absatz 3 SächsGemO wird verzichtet.

Beschluss TOP 10

Der Stadtrat Schlettau beschließt folgende Erleichterungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2015 nach den Regelungen des § 88 Absatz 5 SächsGemO und des § 63 Absatz 9 SächsKomHVO in Anspruch zu nehmen. Es wird verzichtet auf folgende Bestandteile:

-

Rechenschaftsbericht (§ 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO)

-

Anlage zum Anhang zu übertragenen Haushaltsermächtigungen (§ 88 Abs. 4 Nr. 4 SächsGemO)

-

körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung des Buchinventurverfahrens sichergestellt ist (§ 69 Absatz 3 Nr. 3 SächsKomHVO)

-

außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zuge der körperlichen Bestandsaufnahme sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten (§ 69 Absatz 3 Nr. 4 SächsKomHVO)

-

Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten (§ 69 Absatz 3 Nr. 5 SächsKomHVO) - ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau (§ 69 Absatz 3 Nr. 6 SächsKomHVO) - interne Leistungsverrechnung (§ 69 Absatz 3 Nr. 9 SächsKomHVO)

-

Angaben nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen (§ 69 Absatz 3 Nr. 11 SächsKomHVO)

Der Anhang nach § 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO wird in gekürzter Form dargestellt. Auf die Angaben nach § 88 Absatz 3 SächsGemO wird verzichtet.

Beschluss TOP 11

Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt die Annahme der Spenden im Zeitraum 01. September 2021 bis zum 28. Februar 2023 gemäß dem Beschlusstext in Höhe von insgesamt 5.140,00 € und die Annahme der Sachspenden in Höhe von 634,74 €.

Beschluss TOP 12

Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt die Annahme der Spende v. 05. Januar 2022 in Höhe von 1.631,70 € für die Erneuerung und Instandsetzung der Fenster im Schnitzerheim Schlettau.

Beschluss TOP 13

Der Stadtrat der Stadt Schlettau übt das Vorkaufsrecht nach § 24 Baugesetzbuch für das Flurstück 326/1 der Gemarkung Schlettau aus. Der Kaufpreis beträgt 4.000 €. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu erlassen.

Beschluss TOP 14

Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Verkauf der Flurstücke 45/1 der Gemarkung Dörfel zur Kenntnis. Es werden keine Belange der Stadt Schlettau berührt, die ein Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch oder Sächsisches Denkmalschutzgesetz begründen.