TOP 06:
Der Stadtrat Schlettau beschließt folgende Erleichterungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2017 nach den Regelungen des § 88 Absatz 5 SächsGemO und des § 63 Absatz 9 SächsKomHVO in Anspruch zu nehmen. Es wird verzichtet auf folgende Bestandteile:
| - | Rechenschaftsbericht (§ 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO) |
| - | Anlage zum Anhang zu übertragenen Haushaltsermächtigungen (§ 88 Abs. 4 Nr. 4 SächsGemO) |
| - | körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung des Buchinventurverfahrens sichergestellt ist (§ 69 Absatz 3 Nr. 3 SächsKomHVO) |
| - | außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zuge der körperlichen Bestandsaufnahme sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten (§ 69 Absatz 3 Nr. 4 SächsKomHVO) |
| - | Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten (§ 69 Absatz 3 Nr. 5 SächsKomHVO) |
| - | ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau (§ 69 Absatz 3 Nr. 6 SächsKomHVO) |
| - | interne Leistungsverrechnung (§ 69 Absatz 3 Nr. 9 SächsKomHVO) |
| - | Angaben nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen (§ 69 Absatz 3 Nr. 11 SächsKomHVO) |
Der Anhang nach § 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO wird in gekürzter Form dargestellt. Auf die Angaben nach § 88 Absatz 3 SächsGemO wird verzichtet. Eine Wertberichtigung der Forderungen wird durchgeführt.
TOP 07:
Der Stadtrat Schlettau beschließt folgende Erleichterungen zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2016 nach den Regelungen des § 88 Absatz 5 SächsGemO und des § 63 Absatz 9 SächsKomHVO in Anspruch zu nehmen. Es wird verzichtet auf folgende Bestandteile:
| - | Rechenschaftsbericht (§ 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO) |
| - | Anlage zum Anhang zu übertragenen Haushaltsermächtigungen (§ 88 Abs. 4 Nr. 4 SächsGemO) |
| - | körperliche Bestandsaufnahme von Vermögensgegenständen, sofern deren Erfassung und Bewertung durch Anwendung des Buchinventurverfahrens sichergestellt ist (§ 69 Absatz 3 Nr. 3 SächsKomHVO) |
| - | außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Zuge der körperlichen Bestandsaufnahme sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten (§ 69 Absatz 3 Nr. 4 SächsKomHVO) |
| - | Abschreibung und Zuschreibung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sowie Auflösung und Zuschreibung der ihnen zugeordneten passiven Sonderposten (§ 69 Absatz 3 Nr. 5 SächsKomHVO) Seite 10 von 63 Sitzung des Stadtrates der Stadt Schlettau vom Donnerstag, 10. April 2025 |
| - | ergebniswirksame Bereinigung von Anlagen im Bau (§ 69 Absatz 3 Nr. 6 SächsKomHVO) |
| - | interne Leistungsverrechnung (§ 69 Absatz 3 Nr. 9 SächsKomHVO) |
| - | Angaben nicht bilanzierter Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, die eine Belastung der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen (§ 69 Absatz 3 Nr. 11 SächsKomHVO) |
Der Anhang nach § 88 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO wird in gekürzter Form dargestellt. Auf die Angaben nach § 88 Absatz 3 SächsGemO wird verzichtet. Eine Wertberichtigung der Forderungen wird durchgeführt.
TOP 08:
Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch Schlettau, Blatt 59, zugunsten des Abwasserzweckverbandes „Oberes Zschopau und Sehmatal“ für das Flurstück 1129/10 der Gemarkung Schlettau zu bewilligen