| TOP 07 | ||
| Die Stadt Schlettau beschließt die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung im Rahmen einer Konvoibildung mit weiteren Kommunen gemäß § 3 Abs. 1 Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO). Entsprechend § 3 Abs. 2 SächsWPVO bleibt die Pflicht der Stadt Schlettau zur Vorlage eines eigenen Wärmeplans davon unberührt. | ||
| 1. | Zielsetzung: Die Stadt Schlettau erfüllt mit Beteiligung an dem Konvoi die gesetzliche Vorschrift zur Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung bis zum 30.06.2028 | |
| 2. | Gesetzliche Grundlage: Die Stadt Schlettau führt als planungsverantwortliche Stelle gemäß § 1 Absatz 1 SächsWPVO die Wärmeplanung nach den Maßgaben des § 6 ff des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) durch. | |
| 3. | Beauftragung: Die Verwaltung wird mit der Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung, unter Berücksichtigung der Anforderungen des WPG beauftragt. | |
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| Die kommunale Wärmeplanung (kWP) umfasst gemäß § 13 WPG folgende Schritte: | |
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| a. | Einen Beschluss oder eine Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung, |
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| b. | Eine Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetznetz eignen, |
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| c. | Eine Bestandsanalyse des aktuellen Wärmebedarfs und -verbrauchs, der Energieerzeugungsanlagen sowie der relevanten Energieinfrastrukturanlagen, |
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| d. | Eine Potenzialanalyse der quantitativ sowie räumlich verfügbaren Potentiale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme und für die Nutzung von Wärmespeichern, |
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| e. | Die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios für die langfristige Entwicklung der der Wärmeversorgung, |
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| f. | Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040 sowie |
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| g. | Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr (2045) und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen. |
| 4. | Dazu bedient sich die Verwaltung des Konvois, in dem mehrere Kommunen in einem Verfahren die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung durchführen lassen. | |
| 5. | Lead Kommune ist die Gemeinde Crottendorf | |
| 6. | Beteiligte Kommunen sind Stadt Jöhstadt, Gemeinde Königswalde, Gemeinde Bärenstein, Gemeinde Sehmatal, Stadt Oberwiesenthal, Gemeinde Crottendorf, Stadt Schlettau, Stadt Scheibenberg, Gemeinde Raschau-Markersbach | |
| 7. | Dafür erhält die Stadt Schlettau einen Kostenausgleich über den Mehrbelastungsausgleich in Höhe von 87.417,86 €. | |
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| 50% des Kostenersatzes werden zum 01.12.2026 ausgezahlt. Die restlichen 50% mit der Vorlage der KWP nach Abschluss des Verfahrens, spätestens am 01.12.2028. | |
| 8. | Der Konvoi führt alle erforderlichen Schritte zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung für die jeweiligen Kommune durch. | |
| 9. | Durch eine vertragliche Regelung wird der Konvoi unter den Kommunen verankert. | |
| 10. | Im Rahmen der Durchführung wird die Verwaltung der Stadt Schlettau Zuarbeiten für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung zu leisten haben. Diese werden aber durch den Dienstleister koordiniert. Ferner ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit und relevanten Akteure verpflichtend. Die Bürgerinnen und Bürger sowie relevante Akteursgruppen werden aktiv in den Planungsprozess einbezogen. Es werden Informationsveranstaltungen und Konsultationen durchgeführt, um eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die Maßnahmen zu gewährleisten. | |
| 11. | Berichterstattung: Die Verwaltung wird dem Stadtrat regelmäßig über den Fortschritt der kommunalen Wärmeplanung berichten und die Ergebnisse der einzelnen Planungsphasen vorstellen. | |
TOP 08
Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt den Vertrag zur Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen kommunalen Wärmeplanung mit den Kommunen Stadt Jöhstadt, Gemeinde Königswalde, Gemeinde Bärenstein, Gemeinde Sehmatal, Stadt Oberwiesenthal, Gemeinde Crottendorf, Stadt Schlettau, Stadt Scheibenberg, Gemeinde Raschau-Markersbach.
TOP 09
Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt, den Zuschlag für die Winterschadensbeseitigung an kommunalen Straßen in Schlettau dem wirtschaftlichsten Bieter, Gernot Zimmermann GmbH & Co. KG aus Annaberg-Buchholz OT Cunersdorf zu erteilen.
TOP 10
Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Antrag des TSV 1864 Schlettau e. V. – Abteilung Fußball vom 02. März 2026 zur Kenntnis.
Der Stadtrat unterstützt die Vereinstätigkeit mit einem Zuschuss zu den vorgelegten und nachgewiesenen Kosten für Pflege und Unterhaltung des Fußballplatzes.
TOP 11
Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt, den Zuschlag für die Verkehrssicherungsmaßnahmen an den bestehenden Bäumen der Ortsverbindungsstraße Dörfel-Frohnau dem wirtschaftlichsten Bieter, der Dieter Richter GmbH aus Neukirchen zu erteilen.
TOP 12
Der Stadtrat der Stadt Schlettau beschließt den Verkauf des Flurstückes 437/25 der Gemarkung Schlettau mit einer Fläche von 631 m² an die Kaufinteressenten.
Es wird versichert, dass das Grundstück nicht unter seinem Verkehrswert veräußert wird und das abzuschließende Rechtsgeschäft keiner Genehmigung nach § 90 Sächsische Gemeindeordnung bedarf.
TOP 13
Der Stadtrat der Stadt Schlettau nimmt den Verkauf des Flurstücks 914/9 Gemarkung Schlettau zur Kenntnis. Es werden keine Belange der Stadt Schlettau berührt, die ein Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch, sächsisches Naturschutzgesetz oder Sächsisches Denkmalschutzgesetz begründen.