Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 dürfen Alters- und Ehejubiläen im Amtsblatt nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Jubilare veröffentlicht werden.
Eine Veröffentlichung erfolgt ausschließlich, wenn der Jubilar bzw. die Jubilarin der Gemeinde gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO schriftlich die Einwilligung zur Veröffentlichung des Jubiläums erteilt hat.
Steht bei Ihnen ein Jubiläum bevor, können Sie uns Ihren Wunsch zur Veröffentlichung gern mitteilen. Bitte beachten Sie, dass für die Bearbeitung Ihrer Einwilligung ein Vorlauf von mindestens zwei Monaten erforderlich ist.