Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGB. I S. 2294) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie für das Jahr 2023 zu entrichten haben, hiermit festgesetzt.
Bei der Hundesteuer wird gleichlautend verfahren. Aufgrund der Mehrjahresbescheide wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2024 gültig.
Für die Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, gilt der 01.07.2024 als Zahlungstermin.
Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:
- die Abgabepflicht neu begründet wird
- der Abgabenschuldner wechselt
- sich der Jahresbetrag der Abgabenschuld ändert
- sich die Fälligkeit ändert.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Für die Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände werden im Umlagejahr 2024 neue Bescheide erstellt und es gilt der 01.07. als Zahlungstermin.
Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit durch die Amtskasse von Ihrem Konto abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift im Amt Schlieben, Herzberger Straße 7 in 04936 Stadt Schlieben einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet www.erv.brandenburg.de aufgeführt sind. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet folglich nicht von der fristgerechten Zahlung.
Schlieben, den 08.01.2024