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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Hinweise des Ordnungsamtes

Gewährleistung der Verkehrssicherheit – Lichtraumprofil von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Was ist eigentlich das „Lichtraumprofil“? Dies ist der Raum des Straßenquerschnitts, der von festen Hindernissen freizuhalten ist. Er setzt sich aus den Verkehrsräumen und den oberen und seitlichen Sicherheitsräumen zusammen. Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt Folgendes:

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Auf Geh- und Radwegen sind eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m sowie ein seitlicher Abstand von 0,5 m einzuhalten.

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Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,5 m und der seitliche Abstand einen Meter betragen.

Oftmals wachsen Bäume, Hecken und Sträucher über die o.g. Maße in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, wodurch unter anderem Gehwege meist nicht in ihrer vollständigen Breite genutzt werden können. Fußgänger, insbesondere Kleinkinder, ältere Personen oder Personen mit Kinderwagen, sind dann gezwungen, auf die Straße auszuweichen. Dies kann unter Umständen zu gefährlichen Situationen führen. Des Weiteren kann der Bewuchs die Sicht auf öffentliche Einrichtungen, wie Beleuchtung und Verkehrsschilder, beeinträchtigen und so den Verkehr gefährden. In diesen Fällen können die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, auf denen sich die Pflanzen befinden, für eventuelle Unfallschäden durch die unterlassene Verkehrssicherung haftbar gemacht werden.

Wir bitten deshalb alle Grundstückseigentümer ihre Anpflanzungen im Bereich von Gehwegen sowie Straßen regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden, sowie Totholz und Geäst zu entfernen. Durch Ihr pflichtbewusstes Handeln können Sie helfen, Unfälle sowie Sachbeschädigungen zu vermeiden.

Baumfällungen – Wann sind sie erlaubt?

Bäume sind für eine lebenswerte Umwelt von großer Bedeutung und sollen möglichst erhalten werden. Jedoch ist es hin und wieder unvermeidlich, dass ein Baum aufgrund von Krankheit, Pilzbefall, Sturmschaden oder anderen Umständen gefällt werden muss. Dies ist grundsätzlich in der Zeit vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 28./29. Februar eines nächsten Jahres möglich.

Im Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September eines Jahres ist das Fällen von Bäumen und auf den Stock setzen von übrigen Gehölzen verboten und nur in unaufschiebbaren Notfällen mit Ausnahmegenehmigung zulässig. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sowie zur Erhaltung der Verkehrssicherheit sind auch innerhalb des Zeitraumes zulässig.

Das Amt Schlieben hat mit ihrer gemeinsamen Baumschutzsatzung der Gemeinden des Amtes Schlieben Bäume im Innenbereich mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in 1,30 Meter Höhe über den Erdboden geschützt. Die genauen Einzelheiten und Ausnahmen können Sie auf unserer Internetseite www.amt-schlieben.de nachlesen.

Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Fällung eines geschützten Baumes im Innenbereich kann beim Amt Schlieben gestellt werden.

Für den Außenbereich gilt generell die Gehölzschutzverordnung des Landkreises Elbe-Elster.

Die Fällung eines geschützten Baumes im Außenbereich kann bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Elbe-Elster beantragt werden.

Ordnungsamt