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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu der Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 nach § 20 Bundeswahlordnung (BWO)

1.

Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die Wahlbezirke der Gemeinden des Amtes Schlieben einschließlich der Ortsteile kann in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025 zu folgenden Öffnungszeiten

Montag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

im Amt Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, Bürgerbüro (Zimmer 119), eingesehen werden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

2.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, in dem obengenannten Zeitraum die Richtigkeit die im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG) eingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03. bis 07. Februar 2025 Einspruch beim Amt Schlieben, Wahlbehörde, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten für die Bundestagswahlen bis spätestens zum 02. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Anträge auf Eintragung können gestellt werden

a)

von Personen, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und

b)

auch diejenigen Deutschen, welche bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

a.

nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger wie 25 Jahre zurückliegt oder

b.

aus anderen Gründen persönlich oder unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Der Antrag ist spätestens bis zum 02. Februar 2025 beim Amt Schlieben, Wahlbehörde, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, Bürgerbüro (Zimmer 119) zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift zu folgenden Öffnungszeiten

Montag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

gestellt werden.

Die wahlberechtigten Personen haben zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben.

5.

Wer einen Wahlschein hat

Kann an der Bundestagswahl im Wahlkreis Nr. 65 des Landkreises Elbe-Elster durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

6.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

a)

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

b)

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a.

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme oder die Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

b.

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Aufnahme oder der Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder

c.

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Nr. 4 genannten Öffnungszeiten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr schriftlich oder mündlich beim Amt Schlieben, Wahlbehörde, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, Bürgerbüro (Zimmer 119) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag neben dem Vor- und Nachnamen und der vollständigen Anschrift auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. In den Fällen nach Nr. 6b Buchstabe a. bis c. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt oder den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen für jemand anderen abholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist und nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.

Briefwahlunterlagen

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel,

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenden hellroten Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

8.

Übersendung des Wahlbriefes

Für die Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Wahlbrief durch die Deutsche Post AG an die jeweils angegebene Stelle abzusenden oder dort abzugeben. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingehen. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag den Wahlschein und in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den/die Stimmzettel enthalten.

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins angegeben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

9.

Datenschutz

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für den angegebenen Zweck erhoben und unter strikter Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und den zurzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften verarbeitet. Für nähere Erläuterungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten möchte ich Sie gerne auf die Datenschutzerklärung und die Informationen zur Verarbeitungstätigkeit Wahlen auf der Internetseite der Amtsverwaltung https://www.amt-schlieben.de/verwaltung/recht-liches/datenschutz/ und die Veröffentlichung im Amtsblatt für das Amt Schlieben Nr. 3 vom 20. März 2019 verweisen.

Schlieben, den 20.11.2024

gez. Polz
Amtsdirektor als Wahlbehörde