Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Amtsausschuss des Amtes Schlieben hat in seiner Sitzung am 13.05.2025 die Aufstellung des gemeinsamen Flächennutzungsplans für das Amtsgebiet Schlieben bestehend aus der Stadt Schlieben sowie den Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue und Lebusa wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit§ 204 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Gemäß § 204 Abs. 1 BauGB sollen benachbarte Gemeinden einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Die Übertragung der Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung an das Amt Schlieben wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben sowie die Gemeindevertretungen der Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue und Lebusa 2022 beschlossen.
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Aktuell besteht kein wirksamer Flächennutzungsplan für das gesamte Amtsgebiet Schlieben, sondern nur für einen Teil der Stadt Schlieben (Wirksamkeit 19.09.2000) sowie für den Ortsteil Polzen der Gemeinde Kremitzaue (Wirksamkeit 14.12.2001). Um künftig eine städtebaulich geordnete gesamträumliche Entwicklung für das gesamte Amtsgebiet Schlieben zu gewährleisten, ist die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans erforderlich. Die bestehenden Flächennutzungspläne sollen durch den neuen Flächennutzungsplan ersetzt werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Flächennutzungsplan für das gesamte Amtsgebiet Schlieben die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der fünf Amtsgemeinden in den Grundzügen darzustellen. Der gemeinsame Flächennutzungsplan des Amtes Schlieben umfasst alle Flächen der amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und der Stadt Schlieben mit ihren jeweiligen Ortsteilen und hat eine Größe von rund 210 km2. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist in der nachfolgenden Übersichtskarte violett umrandet dargestellt.
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Übersichtskarte:
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.
Der Vorentwurf des gemeinsamen Flächennutzungsplans für das Amtsgebiet Schlieben wird zusammen mit der der Begründung, einschließlich Umweltbericht zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Internet in der Zeit
unter der nachfolgenden Adresse zu jedermanns Einsicht veröffentlicht.
https://www.amt-schlieben.de/ (dort unter)
Zusätzlich stehen diese Unterlagen im zentralen Landesportal unter der nachfolgenden Internetadresse zur Verfügung:
Als Zugangsmöglichkeit zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen, die Gegenstand der Beteiligung sind, während des oben angegebenen Zeitraumes der Veröffentlichung, während folgender Dienstzeiten am Sitz der Amtsverwaltung Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Stadt Schlieben
| Montag: | 8:00 bis 12:00 und 12:30 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag: | 8:00 bis 12:00 und 12:30 bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | 8:00 bis 12:00 und 12:30 bis 16:00 Uhr |
| Donnerstag: | 8:00 bis 12:00 und 12:30 bis 16:00 Uhr |
| Freitag: | 8:00 bis 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Termine nach Vereinbarung sind auch möglich.
Während der oben angegebenen Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Vorentwurf, der Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung ist, beim Amt abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Das Amt stellt dazu folgende Zugangsmöglichkeit per Mail bereit:
Darüber hinaus können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist von jedermann Stellungnahmen auch auf einem anderen Weg, zum Beispiel schriftlich oder während der Dienstzeiten bei den oben genannten Adressen der Amtsverwaltung zur Niederschrift, abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern das Amt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Vereinigungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht haben, aber hätten geltend machen können.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welches mit ausliegt.
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Amt Schlieben, den 02.01.2026