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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde für die Landratswahl des Landkreises Elbe-Elster am 15. Februar 2026

Gewählt wird der Landrat des Landkreises Elbe-Elster.

Die Wahlzeit dauert am 15. Februar 2026 von 08:00 bis 18:00 Uhr.

Für den Fall, dass eine Stichwahl notwendig werden sollte, findet diese am 01. März 2026 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.

1.

Die Gemeinden des Amtes Schlieben sind in folgende Wahlbezirke und Wahllokale eingeteilt:

Gemeinde Fichtwald

Wahlbezirk

Wahllokal

Hillmersdorf 01

Mehrgenerationenhaus, Dorfstr. 59

Naundorf 02

Jugendclub, Dorfstr. 25

Stechau 03

Feuerwehrgerätehaus, Dorfstr. 72A

Gemeinde Hohenbucko

Wahlbezirk

Wahllokal

Hohenbucko 04

Saal (Bauernstube), Dorfstraße 6A

Proßmarke 05

Mehrgenerationenhaus, Mühlenweg 7

Gemeinde Kremitzaue

Wahlbezirk

Wahllokal

Kolochau 06

Freizeitzentrum, Am Sportplatz 1

Malitschkendorf 07

Freizeitzentrum, Hauptstr. 42

Polzen 08

Gemeindehaus, Hauptstr. 18

Gemeinde Lebusa

Wahlbezirk

Wahllokal

Freileben 09

Karthalle / Vereinsraum, Waldstraße 2

Körba 10

Gemeindehaus, Lindenstr. 21

Lebusa 11

Feuerwehrgerätehaus, Schulstr. 60A

Stadt Schlieben

Wahlbezirk

Wahllokal

Berga/Krassig 12

Gedenkstätte, Straße der Arbeit 41

Frankenhain 13

Freizeitzentrum, Frankenhain Nr. 38A

Jagsal 14

Kulturraum, Jagsal Nr. 20

Oelsig 15

Feuerwehrgerätehaus, Oelsig Nr. 24A

Schlieben 16

Touristinformation, Ritterstraße 8

Wehrhain 17

Dorfgemeinschaftshaus, Wehrhainer Neue Str. 1A

Werchau 18

Feuerwehrgerätehaus, Werchau Nr. 21

Die Ergebnisse der Briefwahl werden am Wahltag und am Tag einer möglichen Stichwahl jeweils in der Grund- und Oberschule „Johannes Clajus“ im Kaxdorfer Weg 16 in 04916 Herzberg (Elster) ermittelt. Die Wahlvorstände treten jeweils um 15:00 Uhr zusammen.

Der Wahlbezirk und das Wahllokal, in dem die Wahlberechtigten wählen können, sind zudem in den Wahlbenachrichtigungsanschreiben, die den Wahlberechtigten bis spätestens 25. Januar 2026 übersandt werden, angegeben. Die Wähler haben das Wahlbenachrichtigungsanschreiben und ein amtliches Personaldokument – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen.

2.

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten.

3.

Jeder Wähler, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, erhält einen Stimmzettel. Dieser enthält die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

4.

Bei der Wahl muss der Wähler den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen zweifelsfrei und eindeutig kennzeichnen. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so hat der Wähler sein Wahlrecht in der Weise auszuüben, dass er in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt. Die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel keine oder mehr als eine Kennzeichnung enthält. Die Kennzeichnung der Stimmzettel muss durch den Wähler in einer im Wahllokal aufgestellten Wahlkabine erfolgen.

5.

Der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, kann seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben.

6.

Eine wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Landratswahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets (Landkreis Elbe-Elster) oder durch Briefwahl teilnehmen.

7.

Briefwahl

7.1

Wer durch Briefwahl wählen will, muss beim Amt Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, Bürgerbüro (Zimmer 119) die Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag sowie Wahlbriefumschlag) anfordern.

7.2

Die Briefwahl wird wie folgt ausgeübt:

a)

Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.

b)

Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.

c)

Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.

d)

Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

e)

Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.

f)

Sie übersendet den Wahlbrief so rechtzeitig an die zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, dass er dort bis spätestens 18:00 Uhr des Wahltages eingeht. Der Wahlbrief kann auch an der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7.3

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson hat durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

8.

Die Wahlhandlung in den Wahllokalen sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlbezirken sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

9.

Jeder Wähler kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

10.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Schlieben, 16.12.2025

gez. Polz
Amtsdirektor als Wahlbehörde