Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändertdurch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBI. Nr.387) wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie für das Jahr 2025 zu entrichten haben, hiermit festgesetzt.
Bei der Hundesteuer wird gleichlautend verfahren. Aufgrund der Mehrjahresbescheide wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2026 gültig.
Für die Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, gilt der 01.07.2026 als Zahlungstermin.
| Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn: | |
| - | die Abgabepflicht neu begründet wird |
| - | der Abgabenschuldner wechselt |
| - | sich der Jahresbetrag der Abgabenschuld ändert |
| - | sich die Fälligkeit ändert. |
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2026 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Für die Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände des Kalenderjahres 2026, gilt der 01.07.2026 als Zahlungstermin.
Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit durch die Amtskasse von Ihrem Konto abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre. Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amtsdirektor des Amtes Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.erv.brandenburg.de aufgeführt sind. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Schlieben, den 08.01.2026