| 79.-09./2026 | Vergabe der Hausnummer Jagsal Nr. 14a für eine Garage in Jagsal, Gemarkung Jagsal, Flur3, Flurstück 241 |
| Beschluss: | Die Stadtverordneten der Stadt Schlieben beschließen die Vergabe der Hausnummer Jagsal Nr. 14a für das in der Gemarkung Jagsal, Flur 3, gelegene Flurstück 241. |
| 80.-09./2026 | Feststellung der Entbehrlichkeit einer Teilfläche des kommunalen Grundstücks in der Gemarkung Schlieben, Flur 6, Flurstück 113 |
| Beschluss: | Die Stadtverordneten der Stadt Schlieben beschließen die Entbehrlichkeit einer Teilfläche von ca. 360 m² des kommunalen Grundstücks in der Gemarkung Schlieben, Flur 6, Flurstück 113 |
an welcher der Bürgermeister und 9 Gemeindevertreter teilnahmen | ||
| 12.-07./2026 | Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 58 BbgKVerf über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum Antrag der Bioenergie Schlieben GmbH auf wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort 04936 Kremitzaue, OT Kolochau - Reg.-Nr.: G-40-2026-024 | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue bestätigen den Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 58 BbgKVerf über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum Antrag der Bioenergie Schlieben GmbH auf wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort 04936 Kremitzaue, OT Kolochau - Reg.-Nr.: G-40-2026-024. | |
| 13.-09./2026 | Bestätigung des geprüften Jahrenabschlusses der Gemeinde Kremitzaue zum 31.12.2020 | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen gemäß § 80 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Kremitzaue für das Haushaltsjahr 2020. | |
| 14.-09./2026 | Entlastung des Amtsdirektors zum geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2020 | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen gemäß § 80 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) die Entlastung des Amtsdirektors zum geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020. | |
| 15.-09./2026 | Bestätigung des geprüften Jahresabschlusses der Gemeinde Kremitzaue zum 31.12.2021 | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen gemäß § 80 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Kremitzaue für das Haushaltsjahr 2021. | |
| 16.-09./2026 | Entlastung des Amtsdirektors zum geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2021. | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen gemäß § 80 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) die Entlastung des Amtsdirektors zum geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021. | |
| 17.-09./2026 | Bestätigung des geprüften Jahresabschlusses der Gemeinde Kremitzaue zum 31.12.2022 | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen gemäß § 80 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Kremitzaue für das Haushaltsjahr 2022. | |
| 18.-09./2026 | Entlastung des Amtsdirektors zum geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2022 | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen gemäß § 80 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) die Entlastung des Amtsdirektors zum geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022. | |
| 19.-09./2026 | Bestätigung des geprüften Jahresabschlusses der Gemeinde Kremitzaue zum 31.12.2023 | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen gemäß §80 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den geprüften Jahresabschluss der Gemeinde Kremitzaue für das Haushaltsjahr 2023. | |
| 20.-09./2026 | Entlastung des Amtsdirektors zum geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2023 | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen gemäß § 80 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) die Entlastung des Amtsdirektors zum geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2023. | |
| 21.-09./2026 | Teileinziehung der Widmung auf der Ortsverbindungsstraße Kolochau – Malitschkendorf – Polzen | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen die Teileinziehung der Widmung nach § 8 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgSTrG) für: | |
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| Verbindungsstraße Kolochau – Malitschkendorf – Polzen | |
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| Gemarkung Polzen, Flur 3, Flurstück 211, 146, 56, Teilstück vom Flurstück 179 Gemarkung Malitschkendorf, Flur 4, Flurstück 282, 28/2, 283, Flur 1, Teilstück vom Flurstück 500 | |
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| Länge: | ca. 2.850 m |
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| Verlauf: | von Kolochau kommend, hinter der Einmündung der „Straße am Stall“ und ab der südöstlichen Grundstücksgrenze der Hauptstraße 80 in Polzen mit weiterem Verlauf nach Südosten bis vor die Grundstücksauffahrt der Fasanerie in Malitschkendorf |
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| Demnach soll die Widmung für den Verkehr von über 3,5 t Gesamtgewicht, mit Ausnahme für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, eingezogen werden. | |
| 22.-09./2026 | Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Malitschkendorf – Photovoltaik und Batteriespeicher“ in der Gemeinde Kremitzaue, Ortsteil Malitschkendorf“ | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen in ihrer Sitzung am 28.09.2026 auf Grundlage der §§ 1, Abs. 3 sowie 2 Abs., 1 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) Folgendes: | |
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| 1. | Dem Antrag der MEC Energy GmbH auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens wird zugestimmt. Für das nachfolgend bezeichnete Gebiet wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V. m. § 12 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Solarpark Malitschkendorf – Photovoltaik und Batteriespeicher“ aufgestellt. |
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| 2. | Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 16 ha und erstreckt sich auf die Gemarkung Malitschkendorf, Flur 1, Flurstücke 354/122, 110 und 111/1. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan. Dieser ist Bestandteil des Beschlusses. |
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| 3. | Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage einschließlich Batteriespeichersystem, Nebenanlagen und erforderlicher technischer Infrastruktur geschaffen. |
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| 4. | Das Bauleitplanverfahren wird im Regelverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ist durchzuführen. Die Belange benachbarter Gemeinden sind gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen. |
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| 5. | Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen sind zu ermitteln und im Umweltbericht als Bestandteil der Begründung darzustellen und zu bewerten. Im Verfahren sind insbesondere die Belange des Natur- und Artenschutzes, des Bodenschutzes, der Landwirtschaft, des Landschaftsbildes, der Erschließung, des Brandschutzes und der Löschwasserversorgung sowie gegebenenfalls des Immissionsschutzes zu prüfen und in die Abwägung einzustellen. |
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| 6. | Die Planung ist mit dem derzeit in Aufstellung befindlichen gemeinsamen Flächennutzungsplan für das Amtsgebiet Schlieben abzustimmen. Die hierfür erforderliche Abstimmung und Koordinierung erfolgt auf Kosten des Vorhabenträgers. Soweit erforderlich und sofern das laufende Flächennutzungsplanverfahren hierdurch nicht beeinträchtigt wird, soll die Bauleitplanung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 4 BauGB bleibt unberührt. Ein Anspruch des Vorhabenträgers auf Berücksichtigung oder Darstellung des Vorhabens im Flächennutzungsplanverfahren besteht nicht. |
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| 7. | Die Vorbereitung, Planung und Durchführung des Bauleitplanverfahrens sowie die Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen erfolgen auf Kosten des Vorhabenträgers. Der Vorhabenträger trägt insbesondere die Kosten der Bauleitplanung, Umweltplanung, erforderlichen Fachgutachten sowie sonstiger projektbezogener Planungs- und Untersuchungsleistungen, soweit eine Kostenübernahme gesetzlich zulässig ist. Hierzu ist eine Kostenübernahmevereinbarung bzw. ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abzuschließen. |
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| 8. | Vor dem Satzungsbeschluss ist gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ein Durchführungsvertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere Regelungen zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer angemessenen Frist, zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten, zur Erschließung und Zuwegung, zum Brandschutz und zur Löschwasserversorgung, zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, zur Betriebsdauer, Rechtsnachfolge, Verkehrssicherung und Haftung sowie zum Rückbau und zur angemessenen Sicherung der Rückbauverpflichtung zu enthalten. |
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| 9. | Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird die gemäß §§ 1, Abs. 7 und 2, Abs. 3 erforderliche Abwägung nicht vorweggenommen. Aus dem Aufstellungsbeschluss ergibt sich kein Anspruch des Vorhabenträgers auf einen bestimmten Inhalt des Bebauungsplanes oder auf den Erlass des Bebauungsplanes als Satzung. Die abschließende Entscheidung bleibt der Gemeindevertretung nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungs- und Abwägungsverfahren vorbehalten. |
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| 10. | Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. |
| 23.-09./2026 | Beschluss über einen Zuschuss an den Förderverein Parkscheune e. V. | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter der Gemeinde Kremitzaue beschließen in ihrer Sitzung am 28.09.2026 über einen Zuschuss an der Förderverein Parkscheune e. V. in Höhe von 10.000, - €. | |
| 24.-09./2026 | Vergabe von Planungsleistungen für den Neubau der Ortsverbindungsstraße Kolochau – Malitschkendorf, 2. BA (ab Abzweig Polzen bis zur Einmündung in die Kreisstraße K 6241 am Ortseingang Kolochau) | |
| Beschluss: | Die Gemeindevertreter beschließen in ihrer Sitzung am 28.09.2026 die Vergabe für die Planungsleistungen für den Neubau der Ortsverbindungsstraße Kolochau-Malitschkendorf, 2. BA (ab Abzweig Polzen bis zur Einmündung in die Kreisstraße K 6241 am Ortseingang Kolochau). Die Planungskosten wurden mit einem Betrag von 121.900,96 € brutto bei der Fördermittelstelle beantragt und bewilligt. | |