Aufgrund der §§ 4 und 28 Absatz 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kremitzaue in ihrer Sitzung am 08.09.2025 folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Gemeinde Kremitzaue“.
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem Amt Schlieben an.
(1) In der Gemeinde Kremitzaue bestehen die Ortsteile Kolochau, Malitschkendorf und Polzen.
(2) Für jeden Ortsteil wird in entsprechender Anwendung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ein Ortsvorsteher für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(1) Neben Einwohneranträgen (§ 13 Absatz 2 bis 8 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:
| 1. | Einwohnerfragestunden, |
| 2. | Einwohnerversammlungen, |
| 3. | Einwohnerbefragungen. |
Die Gemeinde prüft, ob betroffene Personen oder Personengruppen, die nicht die Einwohnereigenschaft innehaben, in Maßnahmen nach Satz 1 einbezogen werden, wenn hierfür im Einzelfall ein Bedarf besteht.
(2) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt die Gemeinde Kinder und Jugendliche in folgenden Formen:
| 1. | das aufsuchende direkte Gespräch, | |
| 2. | durch offene Beteiligung in der Form | |
| a) | Diskussionsrunde oder |
| b) | Workshop, |
| 3. | projektbezogen durch situative Beteiligung in der Form | |
| a) | Diskussionsrunde oder |
| b) | Workshop. |
| Die Gemeinde entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welche der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt. | |
(1) In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung, die Ortsvorsteher oder den Amtsdirektor zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde).
(2) Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall in Hinblick auf bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.
(1) Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Gemeinde durchgeführt werden.
(2) Der Amtsdirektor beruft im Einvernehmen mit dem ehrenamtlichen Bürgermeister bzw. auch dem Ortsvorsteher des betreffenden Ortsteils, unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung.
(3) Der Amtsdirektor, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Ortsvorsteher des betreffenden Ortsteils leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Gemeinde bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(1) Die Gemeindevertretung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Gemeindegebietes oder einzelner Gemeindeteile beschließen (Einwohnerbefragung).
(2) Teilnahmeberechtigt sind, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde bzw. des durch die Gemeinde zuvor festgelegten Gemeindeteils, die am Befragungstag oder am letzten des Tag des Befragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Fragen sind grundsätzlich so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Eine Auswahl zwischen unterschiedlichen Varianten ist möglich.
(4) Die konkrete Fragestellung, Zeit, Ort und das nähere Verfahren der Befragung werden durch die Gemeindevertretung durch gesonderten Beschluss (Durchführungsbeschluss) bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.
(5) Die Feststellung des Ergebnisses der Einwohnerbefragung obliegt dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und seinen Stellvertretern, welche für die organisatorische Abwicklung der Befragung und deren Auswertung durch die Beschäftigten der Amtsverwaltung unterstützt werden.
(1) Der Amtsdirektor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere:
| 1. | Vergaben, sofern der Wert 10.000 € unterschreitet, |
| 2. | Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, sofern der Wert 10.000 € unterschreitet, |
| 3. | der Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften, sofern der Wert 5.000 € unterschreitet, |
| 4. | die Aufnahme von Krediten oder der Abschluss kreditähnlicher Geschäfte, sofern der Wert 10.000 € unterschreitet, |
| 5. | der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen, sofern der Wert 10.000 € unterschreitet. |
(2) Der Amtsdirektor kann sich jederzeit vorbehalten, Angelegenheiten, welche die Gemeinde betreffen und grundsätzlich in seinen Entscheidungskompetenzbereich fallen, der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorzulegen.
(1) Die Gemeindevertreter und Ortsvorsteher teilen dem oder der Vorsitzenden der Gemeindevertretung unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit. Anzugeben sind:
| 1. | der Beruf, der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr und die derzeitig ausgeübte Beschäftigung sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. |
| 2. | Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde. |
(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung vor der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung, jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden spätestens 7 Tage vor der Sitzung nach § 10 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies kann regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall sein:
| 1. | Personal- und Disziplinarangelegenheiten, |
| 2. | Grundstücksgeschäfte und Vergaben, |
| 3. | Informationen zu Bauanträgen, |
| 4. | Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, |
| 5. | Aushandlung von Verträgen mit Dritten. |
Die Einordnung einer bestimmten Angelegenheit zu einer der in Absatz 2 Satz 3 genannten Gruppen von Angelegenheiten entbindet nicht von der Einzelfallprüfung, ob tatsächlich überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner in dem konkreten Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
(3) Jede Person hat das Recht, Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte einzusehen. Soweit Beschlussvorlagen der in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkte personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren. Dies gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten zum Verständnis der Beschlussvorlagen erforderlich sind und durch die Veröffentlichung schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Einsichtnahme erfolgt im Amt Schlieben (Stabsabteilung) innerhalb der Sprechzeiten.
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.
(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben“, welches als Beilage zu den „Amtsnachrichten für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben“ erscheint. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten im Dienstgebäude des Amtes Schlieben, Herzberger Straße 07, 04936 Schlieben ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht:
| OT Kolochau | Dorfstraße 01/Ecke Poststraße |
| OT Malitschkendorf | Hauptstraße 25 (an der Bushaltestelle) |
| OT Polzen | Hauptstraße 18 (Gemeindehaus) |
Die Schriftstücke sind 7 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme durch die zum Anschlag oder zur Abnahme beauftragte Person auf dem ausgehängten Schriftstück zu vermerken und durch Unterschrift zu bestätigen. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde.
(5) Öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 27a VwVfG, sind dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung im „Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden Fichtwald, Hohenbucko, Kremitzaue, Lebusa und die Stadt Schlieben“ zugänglich gemacht wird. Die Zugänglichmachung auszulegender Dokumente im Sinne von § 1 Absatz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 27b VwVfG, erfolgt durch Auslegung im Bürgerbüro des Amtes Schlieben innerhalb der Sprechzeiten.
(6) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind.
Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Gemeinde (§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).
Sind in dieser Satzung, in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet, beschreibt dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person und gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen und sind alle Geschlechteridentitäten einbezogen.
(1) Diese Hauptsatzung der Gemeinde Kremitzaue tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Kremitzaue vom 12.10.2020 außer Kraft.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
—
Kremitzaue, den 08.09.2025