Stadt Schlieben — Beschluss Nr. 59.-09./2025
Bezeichnung
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Werchau-Süd" in 04936 Schlieben OT Werchau“
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben beschließt folgendes:
| 1. | Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schlieben beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Werchau-Süd" in 04936 Schlieben OT Werchau. |
| 2. | Der Räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Flurstücke: |
| Flurstück | Flur | Gemarkung/Grundbuch von | Amtsgericht | Größe |
| 60/3 | 4 | Werchau |
| ca. 13,49 ha |
| 69/1 | 4 | Werchau |
| ca. 27,90 ha |
— Gesamtgröße ca. 41,39 Hektar
| 3. | Eine frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. In einem engen Austausch mit dem Amt Schlieben als Träger des örtlichen Brandschutzes, ist ein Brandschutzkonzept (z.B. hinsichtlich Feuerwehrstellflächen, Riegelstellungen, Ausbau- und Unterhaltung der Brandschutzinfrastruktur) zu erarbeiten. |
| 4. | Eine Umweltprüfung wird durchgeführt. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind mit der Stadt Schlieben und dem Amt Schlieben verbindlich abzustimmen. |
| 5. | Mit dem Vorhabenträger ist ein Durchführungs- und Erschließungsvertrag abzuschließen, darin sind insbesondere die Übernahme der Kosten, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Erschließung, die Betriebsdauer, die Rechtsnachfolge, Vertragserfüllungs- und Rückbaubürgschaften sowie die Verkehrssicherung und Haftung verbindlich zu regeln. |
| 6. | Der Beschluss wird ortsüblich bekanntgemacht. |
Sachverhalt
Die Vorhabenträgerin hat bei der Stadt Schlieben einen Antrag auf Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Werchau“ eingereicht. Der Antrag auf Aufstellungsbeschluss beinhaltete 2 Geltungsbereiche, Geltungsbereich 2 des Antrages entspricht der Flächenkulisse dieses Beschlusses und ist als Anlage „Lageübersicht Plangebiet“ beigefügt. Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Gemarkung Werchau und umfasst ca. 41,39 ha.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll ein Sondergebiet „Photovoltaik“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen werden, welches die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Errichtung von PV-Freiflächenphotovoltaikanlagen schaffen soll.
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Schlieben, den 23.09.2025