Gemäß § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzes - BbgNatSchAG) vom 21.01.2013 (GVBl. I/13, [Nr.3], ber. GVBl.I/13 [Nr. 21]) in Verbindung mit §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 und §§ 135 Abs. 5, 140 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr.19]) in der jeweils gültigen Fassung hat der Amtsausschuss des Amtes Schlieben in seiner Sitzung am 04.11.2025 folgende gemeinsame Baumschutzsatzung der Gemeinden des Amtes Schlieben beschlossen:
Zweck dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen im Geltungsbereich zur
| a) | Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, |
| b) | Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, |
| c) | Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Ortsbiotope, |
| d) | Erhaltung oder Verbesserung des Ortsklimas, |
| e) | Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes und |
| f) | Erhaltung des Lebensraumes der Tierwelt gegen schädliche Einwirkungen zu schützen. |
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile - insbesondere bieten dafür die Klarstellungs- und Abrundungssatzungen der jeweiligen Ortschaften einen Anhaltspunkt - und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Amtsgebiet.
| (2) Diese Satzung gilt nicht für: | |
| a) | Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Wohnbebauung mit bis zu zwei Einheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen mit einem Stammumfang nach § 3 Abs. 2 a), |
| b) | Nadelgehölz, Koniferen und Pappeln, |
| c) | Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien außerhalb von Grundstücken nach a), |
| d) | abgestorbene Bäume, |
| e) | Wald im Sinne des Brandenburgischen Waldgesetzes, |
| f) | Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen, |
| g) | Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes |
(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts über den Artenschutz an oder in Bäumen, auch wenn es sich nicht um geschützte Bäume nach § 3 handelt.
(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
| (2) Geschützt sind: | |
| a) | Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 32 cm) |
| b) | mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 60 cm aufweisen. |
| c) | Bäume, wenn sie als Ersatzpflanzungen nach § 8 dieser Satzung gepflanzt wurden oder auf Grund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen von a) und b) nicht vorliegen. |
(3) Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen, in ihren Aufbau wesentlich zu verändern oder den Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich zu beschädigen.
| (2) Als wesentliche Veränderung des Aufbaus von Bäumen gelten: | |
| a) | der erstmalige Kronenrückschnitt zur Herstellung von Kopfbäumen und |
| b) | die Beseitigung von Habitus bestimmenden Ästen. |
| (3) Als Beschädigung des durch die Kronentraufe begrenzten Wurzelbereiches oder des Stammes gelten | |
| a) | Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton), |
| b) | Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. durch Aushebungen von Gräben) oder Aufschüttungen, |
| c) | Lagern, Aufschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern, |
| d) | Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, |
| e) | Anwendungen von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), die nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind sowie |
| f) | Anwendung von Streusalzen. |
| (1) Nicht unter die Verbote im Sinne des § 4 fallen fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere: | |
| a) | die Beseitigung abgestorbener Äste, |
| b) | der Lichtraumprofilschnitt an Verkehrswegen und Freileitungen, |
| c) | das Zurückschneiden einzelner Äste aus Gründen des Gebäudeschutzes, |
| d) | der Pflegeschnitt an bestehenden Kopfbäumen, |
| e) | der Erziehungs- oder Aufbauschnitt an Jungbäumen, |
| f) | die Behandlung von Wunden oder Krankheitsherden, |
| g) | die Belüftung oder Bewässerung des Wurzelbereichs |
(2) Auch nicht unter die Verbote nach § 4 fallen unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Diese Maßnahmen sind der Amtsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens sieben Tage nach der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten.
(1) Der Amtsdirektor kann anordnen, dass der Eigentümer/Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, zur Pflege und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft, dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(3) Der Amtsdirektor kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder eine Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht gänzlich Rechnung tragen würde.
| (1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn | |
| a) | der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, |
| b) | eine nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, |
| c) | von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 5 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, |
| d) | der geschützte Baum krank und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, |
| e) | die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist, |
| f) | die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären. |
Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann aus den Gründen des allgemeinen Wohles erfolgen.
(3) Darüber hinaus kann auf Antrag von den Verboten des § 4 eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz gewährt werden.
(4) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Amtsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan bei zu fügen. Im Lageplan sind die auf dem Gründstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art und des Stammumfanges einzutragen. Im Einzellfall kann die Amtsverwaltung die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern.
(5) Stehen geschützte Bäume im Eigentum der Kommune, so ist eine Entscheidung über eine Ausnahme oder Befreiung durch die Amtsverwaltung unter Hinzuziehung der zuständigen Gemeindevertretung herbei zu führen.
(6) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird vom Amt Schlieben schriftlich erteilt. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung ist gebührenpflichtig, ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Ihre Gültigkeit ist auf zwei Jahre nach Bekanntgabe befristet. Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der aktuell gültigen Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Schlieben.
(1) Wird auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Buchstabe b) und Abs. 2 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 einen neuen Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
Ist eine andere Person als Eigentümer oder Nutzungsberechtigte berechtigter Antragsteller, tritt diese an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
(2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammdurchmesser des entfernten Baumes. Beträgt der Stammdurchmesser des entfernten Baumes, gemessen in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden, bis zu 45 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 10 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Beträgt der Durchmesser mehr als 45 cm, ist für jeden weiteren angefangenen 30 cm Stammdurchmesser ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen.
(3) Wachsen die zu pflanzenden Bäume bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.
(4) Ersatzpflanzungen sind dem Amt Schlieben spätestens einen Monat nach Pflanzung zur Kontrolle anzuzeigen.
(5) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.
(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. Die Ausgleichszahlung ist an das Amt Schlieben zu entrichten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.
(7) Bereits erfolgte Baumpflanzungen auf dem Grundstück des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten sind bei der Ermittlung der Ersatzpflanzung oder der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen, soweit diese als Ersatzpflanzungen geeignet sind und die Pflanzung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(8) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Falle müssen Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben.
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und soweit möglich, den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäumen im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser, einzutragen.
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 dem Bauantrag beizufügen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarten erfolgen.
(1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 vorliegen, geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer und Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des § 8 Bäume der gleichwertigen Art zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
(2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 7 vorliegen, geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
(3) Die Bestimmungen zur Ausgleichzahlung nach § 8 Abs. 5 und 6 gelten für die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach den Absätzen 1 bis 3 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber dem Amt Schlieben die Abtretung seines Ersatzanspruchs erklärt.
| (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 2 Nummer 2 Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| a) | geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 7 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert oder hierzu den Auftrag erteilt oder die Maßnahmen als Grundstückseigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter geduldet hat, |
| b) | der Anzeigepflicht des § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 nicht nachkommt, |
| c) | Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 nicht Folge leistet oder die Durchführung nach Abs. 3 nicht duldet, |
| d) | Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 7 nicht erfüllt, |
| e) | seinen Verpflichtungen nach §§ 8, 10 nicht nachkommt, |
| f) | entgegen § 9 Abs. 1 und 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder |
| g) | § 9 Abs. 2 zuwider handelt. |
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 40 des Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Betrages geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz das Amt Schlieben.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Baumschutzsatzung der Gemeinden des Amtes Schlieben vom 28.11.2006, veröffentlicht im Amtsblatt am 15.12.2006, außer Kraft.
Schlieben, den 04.11.2025