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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Kostenbeitragssatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen in kommunalen Kindertagesstätten (Kita und Hort) in Trägerschaft des Amtes Schlieben (Kita-Kostenbeitragssatzung des Amtes Schlieben)

§ 1

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]); geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), § 90 Abs. 1 Nr. 3 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI.I, S. 2022); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107, und § 17 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBL.I/04, [Nr. 16], S. 384); zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 12], S.4), hat der Amtsausschuss des Amtes Schlieben in seiner Sitzung vom 04.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 2

Geltungsbereich

(1) Für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Schlieben:

-

Kita „Wichtelstübchen“, in 04936 Fichtwald OT Naundorf,

-

Kita „Rappelkiste“, in 04936 Hohenbucko,

-

Kita „Zwergenland“, in 04936 Kremitzaue OT Kolochau,

-

Kita „Kinderland am Park“, in 04936 Lebusa,

-

Hort „Vielfalter“, in 04936 Stadt Schlieben,

werden Kostenbeiträge entsprechend des § 17 KitaG des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieser Kostenbeitragssatzung erhoben, einschließlich einem zu entrichtenden Zuschuss für das Mittagessen.

(2) Kinder aus anderen Kommunen können bei freier Kapazität aufgenommen werden.

§ 3

Aufnahme von Kindern

(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages sowie eine Aufnahmeuntersuchung nach § 11a KitaG. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vorzulegen.

Bei einem erweiterten Betreuungsbedarf, der über die gesetzliche Mindestbetreuungszeit und/oder das Mindestalter bzw. die vierte Schuljahrgangsstufe hinausgeht, ist ferner die Vorlage entsprechender Nachweise zur Festsetzung des Rechtsanspruchs im Amt Schlieben erforderlich.

(2) Für die Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht im Amtsbereich Schlieben ist, müssen vor Aufnahme von der zuständigen Wohnortgemeinde eine Bestätigung des Rechtsanspruches mit Festlegung über den Betreuungsumfang sowie eine Bereitschaft zur Übernahme der Platzkosten vorliegen.

§ 4

Kostenbeitragspflichtige

(1) Kostenbeitragspflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt, insbesondere personensorgeberechtigte Elternteile oder sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen (im Nachfolgenden Kostenbeitragspflichtiger genannt). Ob die personensorgeberechtigten Elternteile eines Kindes miteinander verheiratet sind, ist insoweit nicht von Bedeutung.

(2) Lebt das Kind nur bei einem sorgeberechtigten Elternteil, tritt dieser allein an die Stelle der gemeinsamen sorgeberechtigten Eltern.

(3) Leben die Eltern voneinander getrennt und lebt das Kind bei beiden personensorgeberechtigten Elternteilen zu gleichen/ungleichen Teilen (Wechselmodell), sind beide personensorgeberechtigten Elternteile Kostenbeitragspflichtige.

§ 5

Entstehung der Kostenbeitragspflicht

(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem vertraglich vereinbarten Aufnahmezeitpunkt des Kindes in die Kita. Erfolgt die Aufnahme des Kindes nicht zum Monatsbeginn, wird der Kostenbeitrag anteilig erhoben, wobei der Monat zu 21 Tagen gerechnet wird.

(2) Der Kostenbeitrag wird unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben, d.h. unabhängig von der Anwesenheit des Kindes, insbesondere dem Zeitraum der Schließung der Kita, bei Urlaub des Kindes sowie bei Schulferien. Ausnahmen regelt § 9 Abs. 7 dieser Satzung.

(3) Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

§ 6

Erhebung des Kostenbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag wird als Monatsbeitrag gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen durch schriftlichen Bescheid erhoben. Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Festsetzung aus dem Kostenbeitragsbescheid sowie die Verpflichtung zur Zahlung gelten für die Folgejahre solange fort, bis ein neuer Bescheid ergeht oder das Betreuungsverhältnis endet.

(2) Die Kostenbeitragspflichtigen haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären und wirtschaftlichen Situation, wie z. B. Erwerbslosigkeit, Erwerbstätigkeitsaufnahme, Elternzeit, Geburt eines Geschwisterkindes, Änderungen des Einkommens, Änderung der Betreuungszeit, die zur Ermittlung oder Änderung der Anspruchsberechtigung beitragen, dem Amt Schlieben unverzüglich mitzuteilen (sogenannte ständige Selbsteinschätzungspflicht). Ändern sich die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände, sind diese spätestens ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats nach Eintreten der Umstände zu berücksichtigen. Für Änderungen zugunsten der Beitragspflichtigen werden diese frühestens zum ersten Tag des folgenden Monats nach Kenntnis der Umstände berücksichtigt.

§ 7

Fälligkeit des Kostenbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag und der Zuschuss zum Mittagessen (vgl. § 10) sind bis zum 15. eines jeden Monats fällig. Rückständige Kostenbeiträge sind nach Bekanntgabe des Kostenbeitragsbescheides zur nächsten Zahlungsfälligkeit zu entrichten.

(2) Die Kostenbeitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbstzahlung) unter Angabe der im Kostenbeitragsbescheid angegeben Debitorennummer.

(3) Bei Nichtbegleichung der fälligen Forderungen für Kostenbeiträge können bei dem Kostenbeitragspflichtigen weitere Kosten entstehen, insbesondere nach der Brandenburgischen Kostenordnung.

(4) Nicht gezahlte Kostenbeiträge und Essengelder unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

(5) Die Tagessätze nach § 9 Absatz 9 (Ferienbetreuung) und § 13 (Gastkinder/Besucherkinder) sind mit Bekanntgabe des Kostenbeitragsbescheides fällig.

§ 8

Maßstab für den Kostenbeitrag

(1) Der Kostenbeitrag bemisst sich nach:

dem Einkommen der Beitragspflichtigen,

dem vereinbarten Betreuungsumfang,

der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder.

(2) Eine Erhöhung oder Verringerung der Betreuungszeit ist auf Antrag zum 1. des Folgemonats möglich. Mit dem Antrag zur Vertragsänderung sind die für diese Veränderung notwendigen Nachweise beizubringen.

(3) Einkommen ist das Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen im Sinne der §§ 11 und 12.

(4) Der Betreuungsumfang ist im Betreuungsvertrag durch Angabe einer wöchentlichen Betreuungszeit festgelegt.

(5) Leben Kinder in einem Wechselmodell, so sind beide personensorgeberechtigten Elternteile unabhängig voneinander, je nach der eigenen familiären Situation und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Beitrag wird je Kostenbeitragspflichtigem anteilig entsprechend ihres Betreuungsanteils, der Anzahl der jeweils unterhaltsberechtigten Kinder und ihres Einkommens erhoben.

§ 9

Höhe der Kostenbeiträge

(1) Die monatliche Höhe des Kostenbeitrags ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2, die Bestandteile dieser Satzung sind. Sofern für nicht im Haushalt lebende Kinder barpflichtiger Unterhalt geleistet wird, ist dieser vom Einkommen abzuziehen. Diese Kinder werden in der Beitragstabelle nicht berücksichtigt. Familien mit 5 oder mehr Kindern zahlen für jedes Kind den Mindestbeitrag, der für Familien mit vier Kindern in der Tabelle ausgewiesen ist.

(2) Soweit Eltern und ihre Kinder unter die Befreiung von Elternbeiträgen nach § 17a und die Elternbeitragsfreiheit nach § 50 KitaG fallen, werden keine Kostenbeiträge nach dieser Satzung erhoben.

Die Elternbeitragsbefreiung gemäß § 17a KitaG gilt nicht für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Brandenburg haben.

(3) Weitere gesetzliche Bestimmungen, wonach für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen kein Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten erhoben oder dieser begrenzt wird, bleiben unberührt.

(4) Wird in einer Kindertagesstätte über die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit hinaus eine Betreuung während der Öffnungszeiten in Anspruch genommen, ist der Kostensatz gemäß Anlage 3 je angefangene Betreuungsstunde zu zahlen. Die entstehenden Kosten werden zusätzlich zum bereits festgelegten Kostenbeitrag erhoben.

(5) Wird ein Kind über die Öffnungszeit der Kita hinaus betreut, so kann für jede angebrochene halbe Stunde ein zusätzlicher Beitrag gemäß Anlage 3 erhoben werden. Der Stundensatz kann jährlich neu ermittelt und im Rahmen des Verwaltungshandelns veröffentlicht werden.

(6) Wenn der Kostenbeitragspflichtige, die entsprechenden Einkommensnachweise nicht vorlegt, zahlt er für das Kind bzw. die Kinder den jeweiligen Höchstbeitrag.

(7) Fehlt ein Kind aus besonderen Gründen (z.B. gesundheitliche Gründe) entschuldigt über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 4 Wochen, kann auf Antrag eine Befreiung von der Entrichtung des Kostenbeitrags erfolgen. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.

(8) Fehlt ein Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Platz zwei Monate erhalten, insofern keine einrichtungsbezogenen Gründe vorliegen. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen wird auf Antrag des Kostenpflichtigen entschieden.

(9) Für die Betreuung der Grundschulkinder (Hort) in den Ferien oder an den schulfreien Tagen wird ein zusätzlicher Kostenbeitrag anhand des am Elternbeitrag ermittelten Stundensatzes erhoben, wenn die Betreuung über die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit während der Schulzeit hinausgeht. In den unteren Einkommensgruppen darf der zusätzliche Betrag den Höchstbeitrag entsprechend der Einkommensgrenzen nicht überschreiten.

Die entstehenden Kosten werden zusätzlich zum bereits festgelegten Kostenbeitrag erhoben. Bei der Erhebung eines zusätzlichen Beitrages sind die Einkommensgrenzen und die Mindestbeiträge zu berücksichtigen.

§ 10

Zuschuss zum Mittagessen

(1) Die monatliche Mittagessenpauschale in Höhe der häuslichen Ersparnis ist der Anlage 4, die Bestandteil dieser Kostenbeitragssatzung ist, zu entnehmen. Das Zahlungsverfahren gemäß § 6 Absatz 1 und 2 ist anzuwenden.

§ 11

Bemessungsgrundlagen des Kostenbeitrages

(1) Für die Feststellung des maßgeblichen Einkommens gelten § 82 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 83 und 84 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldwert.

(2) Zum Einkommen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob diese steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Kostenbeitragspflichtigen. Hierzu gehören insbesondere:

-

Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen,

-

wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Kostenbeitragspflichtigen und das betroffene Kind,

-

Gewinne aus Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen,

-

Einnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung (SGB III) z. B. Überbrückungsgeld, Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld,

-

sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Wehrgesetz, Unterhaltsvorschuss,

-

Elterngeld nach dem BEEG ab einer Höhe von über 300,00 € pro Kind und Monat,

-

ElterngeldPlus nach dem BEEG ab einer Höhe von über 150,00 € pro Kind und Monat in Fällen des § 4a Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Verdopplung des Auszahlungszeitraumes bei Halbierung des Auszahlungssumme).

(3) Die Einnahmen werden ab dem Zeitpunkt des Zuflusses angerechnet. Einmalige Einnahmen sind grundsätzlich des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen.

(4) Vom Einkommen sind abzusetzen:

-

auf das Einkommen entrichtete Steuern (z. B. Lohn- und Kirchensteuer),

-

Solidaritätszuschlag,

-

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

-

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigen,

-

die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sogenannte Werbungskosten. Hinsichtlich der Werbungskosten ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach dem Einkommenssteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung abzusetzen. Die Berücksichtigung höherer Werbungskosten erfolgt bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr.

(5) Zum Einkommen zählen nicht:

-

Kindergeld,

-

Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz,

-

Baukindergeld des Bundes,

-

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,

-

Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz,

-

Leistungen nach dem SGB II und SGB XII,

-

Pflegegeld,

-

Unterhalt für Geschwisterkinder,

-

Bafög-Leistungen,

-

Bildungskredite,

-

Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

-

Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,

-

Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz gem. SGB XII erbracht haben.

(6) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Kostenpflichtigen so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Weiterhin nicht zum Einkommen zu zählen sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, soweit ihre Berücksichtigung für die Kostenbeitragspflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde.

(8) Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(9) Dem Kostenbeitragspflichtigen, der an den getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten oder an nicht in seinem Haushalt lebende Kinder Unterhaltsleistungen zahlt, sind diese unterhaltspflichtigen Leistungen von dessen bereinigtem Einkommen abzusetzen. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

§ 12

Maßgebliches Einkommen

(1) Als maßgebliches Einkommen zählt das Elterneinkommen gemäß § 11 aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern. Eltern in diesem Sinne sind die Personen, die die elterliche Sorge gemäß § 1626 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Haushalt des Kindes tatsächlich gemeinsam ausüben. Eine Personensorgeberechtigung muss nicht bestehen.

(2) Maßgeblich ist das Elterneinkommen in dem Kalenderjahr (Jahreseinkommen), das der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesbetreuung vorausgegangen ist, es sei denn, es wird im laufenden Kalenderjahr ein anderes Haushaltseinkommen nachgewiesen. Unterjährige Einkommensänderungen sind bei Festsetzung von Elternbeiträgen zu berücksichtigen.

(3) Das Einkommen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Nachweise sind insbesondere:

monatliche Verdienstbescheinigungen,

Einkommensteuerbescheid,

Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes sowie

Leistungsbescheide z.B. über die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Leistungen, welche in § 90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII aufgeführt sind.

(4) Der monatlich zu entrichtende Kostenbeitrag wird ausgehend vom Jahresfamilieneinkommen ermittelt und festgesetzt.

(5) Die Kostenbeitragspflichtigen sind verpflichtet, bei Abschluss des Betreuungsvertrages zur Aufnahme des Kindes und danach mindestens einmal jährlich dem Träger der Kinderbetreuung unaufgefordert Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben und auf Verlangen durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Der Auskunftspflicht und der Pflicht zur Vorlage von Belegen ist Genüge getan, sofern aus den Angaben glaubhaft die Einstufung zu einer bestimmten Einkommensgruppe hervorgeht. Bei der Einordnung in die Einkommenshöchststufe ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich.

(6) Das vollständige Einkommen ist durch die Zahlungspflichtigen bis zum letzten Tag im Monat Februar eines jeden Jahres nachzuweisen. Einkommensveränderungen von mehr als 10 % innerhalb des laufenden Kalenderjahres sind ohne Aufforderung innerhalb eines Monats nach deren Eintritt zur Neuberechnung des Kostenbeitrags anzuzeigen. Versäumen die Kostenbeitragspflichtigen die unverzügliche unaufgeforderte Mitteilung zur Änderung, so sind zu wenig gezahlte Kostenbeiträge rückwirkend ab dem Eintritt des Umstandes nachzuzahlen. Andererseits werden Rückerstattungen grundsätzlich ab dem Folgemonat des Anzeigedatums erbracht. Eine Verrechnung erfolgt lediglich in begründeten Einzelfällen.

(7) Sofern kein Einkommenssteuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr vorliegt, ist bei Selbstständigen zunächst von einer Selbstauskunft auszugehen. In diesem Fall ergeht ein vorläufiger Bescheid. Der Kostenbeitragspflichtige hat den Einkommenssteuerbescheid dem Träger unverzüglich vorzulegen, sobald er diesen erhält.

Wird drei Jahre in Folge kein Gewinn nachgewiesen, ist eine Bescheinigung vom Finanzamt über die Gewerbetätigkeit vorzulegen.

(8) Kommt der Kostenbeitragspflichtige der Verpflichtung zur Auskunft der Einkommensverhältnisse nicht nach, wird der Höchstbeitrag nach der Kostenbeitragstabelle erhoben.

(9) Leben Kinder in einem Wechselmodell, so ist das Einkommen je Elternteil unabhängig voneinander zu berücksichtigen. Der Kostenbeitrag wird je nach Kostenbeitragspflichtigen hälftig erhoben (Betreuung zu gleichen Teilen) oder entsprechend der prozentualen Betreuung des Kindes im Haushalt des jeweiligen Kostenbeitragspflichtigen.

(10) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, berechnet sich der Kostenbeitrag für diesen Elternteil nur nach dessen Einkommen. Steht ein Partner in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt.

Das Einkommen des nicht im Haushalt des Kindes lebenden Elternteils bleibt ebenfalls unberücksichtigt.

(11) Bei der Bemessung der Kostenbeiträge für Pflegekinder wird das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde gelegt. Die Beiträge werden in Höhe des Durchschnittssatzes der Kostenbeiträge der Kitas in Trägerschaft des Amtes Schlieben festgesetzt. Liegt die Zuständigkeit nicht im Landkreis Elbe-Elster gilt § 3 Abs. 2 entsprechend, gleiches gilt für Heimkinder/Kinder in betreuten Wohnformen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

§ 13

Besucher- oder Gastkinder

(1) Besucherkinder sind Kinder aus einer Kindertagesstätte in Trägerschaft des Amtes Schlieben, die in einer anderen Kindertagesstätte in Trägerschaft des Amtes Schlieben in Vertretung während Schließzeit/Krankheit/Urlaub betreut werden. Für diese Besucherkinder wird kein zusätzlicher Beitrag erhoben.

(2) Gastkinder sind Kinder, die keinen regulären Betreuungsvertrag mit dem Amt Schlieben haben und für die keine Zuschüsse von den zuständigen Kommunen und dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt werden. Es handelt sich um eine zeitweilige Unterbringung von Kindern in der Kindertagesstätte. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertagesstätte. Für die Betreuung ist ein Tagessatz gemäß Anlage 3 zu entrichten.

§ 14

Kündigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Die Vertragspartner können grundsätzlich den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende bzw. Schulhalbjahr oder -jahresende (nur bei Grundschulbetreuung) ordentlich kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Eingang der Kündigung an. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

(2) Der Träger kann den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen sowie das Kind vom Besuch der Kindertagesstätten ausschließen, wenn der Kostenbeitragspflichtige trotz einmaliger Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Über das Vorhaben einer fristlosen Kündigung ist das zuständige Jugendamt rechtzeitig durch den Einrichtungsträger zu informieren.

(3) Die Vertragsparteien können den Vertrag fristlos kündigen, wenn:

schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten im Betreuungsvertrag oder

weitere schwerwiegende Verstöße vorliegen (u.a. selbst- und fremdgefährdendes Verhalten des Kindes).

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung beim Vertragspartner an. Der außerordentlichen Kündigung ist eine Begründung anzufügen.

(5) Wird ein Vertrag durch die Kostenbeitragspflichtigen gekündigt, so kann ein neuer Vertrag für die Betreuung desselben Kindes grundsätzlich nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten, seit des Inkrafttretens der Kündigung, geschlossen werden.

(6) Der Betreuungsvertrag für die Betreuung eines Kindergartenkindes, welches in dem Jahr schulpflichtig wird, endet automatisch zum letzten Tag vor dem Einschulungsdatum. Wird ein Kind von der Schulpflicht zurückgestellt, verlängert sich der Betreuungsvertrag um ein Jahr. Dies haben Eltern unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung anzuzeigen.

§ 15

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und unter Berücksichtigung der fachspezifischen Regelungen des § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X und §§ 61 bis 68 SGB VIII.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt Schlieben ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben zur Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, sobald sie dafür nicht mehr erforderlich sind.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

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Schlieben, den 04.11.2025

gez. Polz
Amtsdirektor