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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Satzung der Gemeinde Lebusa über die Erhebung von Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10]) in Verbindung mit den §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 und §§ 2, 5 der ordnungsbehördlichen Verordnung des Landes Brandenburg über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehV) vom 24.06.2024, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lebusa in Ihrer Sitzung am 26.11.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Hundesteuer erlassen:

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Gemeinde Lebusa.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in seinem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Meldung beim Ordnungsamt des Amtes Schlieben dem ursprünglichen Halter zurückgegeben wurde. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2

Gefährliche Hunde

(1) Als gefährliche im Sinne dieser Satzung gelten Hunde,

1.

die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.

2.

die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungstaktik gebissen haben.

3.

die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder

4.

die, ohne selbst angegriffen oder provoziert zu worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

(2) Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch das Ordnungsamt des Amtes Schlieben als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 3

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a)

nur ein Hund gehalten wird

b)

für den zweiten Hund

c)

für den 3. und jeden weiteren Hund

d)

ein gefährlicher Hund gehalten wird oder mehrere gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 4

Steuerbefreiung

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonstiger hilfloser Personen dienen. Sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

(3) Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die zur Zucht gewerblich gehalten werden.

(4) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die als Schweißhunde über die entsprechenden Prüfungsnachweise verfügen und von einem staatlich anerkannten Schweißhundeführer gehalten und jagdlich im Sinne des Tierschutzauftrages geführt werden.

(5) Sollten die Hunde alters- oder krankheitsbedingt die Funktion nach Abs. 2 und/oder 4 nicht mehr ausüben können, kann auf gesonderten Antrag über eine sich anschließende Steuerbefreiung entschieden werden.

§ 5

Allgemeine Steuerermäßigung

Die Steuer ist auf Antrag des Steuerschuldners auf die Hälfte zu ermäßigen, für das Halten von

a)

einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen,

b)

einem Jagdgebrauchshund mit abgelegter und bestandener Prüfung von einem Jagdausübungsberechtigten, der nicht gewerblich tätig ist, sofern er Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist, jedoch höchstens für einen Hund.

Die Prüfung zum Jagdgebrauchshund muss bei einem Jagdgebrauchshundeverband abgelegt worden sein, der selbst ein anerkannter deutscher Jagdgebrauchshundeverband ist bzw. bei einem internationalen Jagdgebrauchshundeverband, der als solcher von mindestens einem anerkannten deutschen Jagdgebrauchshundeverband anerkannt ist.

§ 6

Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

(1) Steuerbefreiungen nach § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie Steuerermäßigungen nach § 5 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist.

(2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist mit der Anmeldung des Hundes zu stellen. Wird der Antrag später oder für bereits vom Antragsteller angemeldete und versteuerte Hunde gestellt, wird die Steuervergünstigung ab dem auf den Antrag folgenden Monat wirksam. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.

(3) Die Steuervergünstigung gilt für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Amt Schlieben anzuzeigen.

§ 7

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter nach Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist.

(2) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug des Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wegzug fällt.

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann zum 01.07. als Jahresbeitrag fällig.

(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 9

Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – nach 8 Wochen, beim Amt Schlieben anzumelden. Bei der Anmeldung des Hundes ist die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes und die unveränderliche Nummer des Mikrochips mitzuteilen und auf Aufforderung erforderliche Nachweise zu erbringen. Etwaige für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblichen Umstände sowie der Name, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift der Halterin oder des Halters sind zusammen mit der Anmeldung nach Satz 1 mitzuteilen. Zu den maßgeblichen Umständen zählen auch Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und Ordnungsverfügungen anderer örtlicher Ordnungsbehörden, in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

(2) Bei Mischlingen sind mindestens zwei Hunderassen mitzuteilen. Bei einem Wechsel der Hundehaltung und dem damit verbundenen Wechsel der Hunderasse ist dies der Amtsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Hundehalter hat den Hund unverzüglich, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter weggezogen ist, beim Amt Schlieben abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(4) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten des Amtes Schlieben auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind der Hundehalter und die Grundstückseigentümer, die Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Durch die Auskunft wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1, 2 und 3 nicht berührt.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Buchst. b) des KAG für das Land Brandenburg in seiner jeweiligen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2.

als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht unverzüglich anmeldet,

3.

als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht unverzüglich abmeldet,

4.

als Hundehalter, als Haushaltsvorstand oder dessen Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 5 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

5.

als Hundehalter, Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder dessen Stellvertreter entgegen § 9 Abs. 6 keine wahrheitsgemäßen Angaben macht,

6.

als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 bei Mischlingen die Rasse (n) nicht oder falsch angibt.

Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 15 Abs. 3 KAG und gemäß § 5 Abs. 2 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in Verbindung mit § 36 Abs. 1, Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 5.000,00 € geahndet werden.

§ 11

Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung des Steuerpflichtigen und zur Berechnung der Hundesteuer nach dieser Satzung werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. c oder e und Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 2 Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV):

Daten die uns vom Hundehalter gegeben werden („Anmeldung eines Hundes“, „Abmeldung eines Hundes“) und aus Datensätzen des Einwohnermeldeamtes des Amtes Schlieben;

in Ausnahmefällen über Amtshilfeersuchen von kommunalen Ämtern.

Daten nach Satz 2 sind insbesondere der vollständige Name und die Anschrift des Hundehalters und bei Halterwechsel der vollständige Name und die Anschrift des neuen Halters sowie Angaben zum Hund gemäß § 2 HundehV.

(2) Die Daten werden nur zum Zwecke der Veranlagung der Hundesteuer erhoben und verarbeitet. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken im Rahmen der Aufgabenerfüllung ist im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO gemäß § 6 Brandenburgisches Datenschutzgesetz (BbgDSG) zulässig.

(3) Die Löschung der Daten erfolgt unter Anwendung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

(4) Nähere Erläuterungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten sind dem Informationsblatt „An- und Abmeldung zur/von der Hundehaltung und Hundesteuer“ der Gemeinde Lebusa gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO zu entnehmen.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Lebusa vom 30.08.2012 außer Kraft.

Lebusa, den 26.11.2024

Polz
Amtsdirektor