Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lebusa hat in ihrer Sitzung am 03.09.2024 mit Beschluss Nr. 49.-09./2024 festgelegt, dass für folgende Wege ein Wegeteileinziehungsverfahren durchzuführen ist:
| Nr. 1: | Verbindungsweg Lebusa – Waidmannsruh (Gemarkung Freileben, Flur 6, Flurstück 27, Gemarkung Lebusa, Flur 3, Flurstücke 104, 97) |
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| Verlauf: von Waidmannsruh/ Grenze zu Flur 7 der Gemarkung Freileben nach Nordost in Richtung Lebusa bis südliche Grundstücksgrenze Gemarkung Lebusa, Flur 3, Flurstück 429 (Schliebener Weg 8) |
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| Länge: 2.240 m |
| Nr. 2: | Radweg nach Freileben (Gemarkung Freileben, Flur 6, Flurstücke 47, 48, 49 und Flur 9, Flurstücke 105, 161) |
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| Verlauf: von Verbindungsweg Lebusa-Waidmannsruh bis Waldstraße in Freileben |
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| Länge: 1.060 m |
| Nr. 3: | Bollensdorfer Weg (Gemarkung Lebusa, Flur 3, Flurstücke 521, 330, 331, 520, 173 und Gemarkung Körba, Flur 2, Flurstück 177) |
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| Verlauf: von nördliches Ende Flurstück 2 in Flur 3 der Gemarkung Lebusa bis östlichen Abzweig am „Zum Hundezagel 33 A“ in Körba |
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| Länge: 2.080 m |
| Nr. 4: | Verbindungsweg Naundorf – Waidmannsruh (Gemarkung Freileben, Flur 7, Flurstücke 16, 17 und Flur 6, Flurstücke 33, 35) |
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| Verlauf: Gemarkungsgrenze Freileben/Naundorf nach Westen bis Waidmannsruh und von Gemarkungsgrenze Freileben/Naundorf nach Norden bis Gemarkungsgrenze Lebusa/Freileben |
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| Länge: 2.830 m |
| Nr. 5: | -entfallen- |
| Nr. 6: | Am Kirchhof (Gemarkung Lebusa, Flur 3, Flurstück 74) |
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| Verlauf: von östlicher Grenze des Grundstücks Schliebener Weg 9c nach Richtung Osten bis Grabenflurstück 540, Flur 3 |
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| Länge: 330 m |
| Nr. 7: | Weg Körbaer Teich (Gemarkung Körba, Flur 2, Flurstück 455, Gemarkung Lebusa, Flur 3, Flurstück 181, Flur 1, Flurstücke 18 und 19) |
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| Verlauf: ab der östlichsten Grenze des Flurstückes 445, Flur 2 der Gemarkung Körba in Richtung Osten bis Ende Flurstück 19, Flur 1 der Gemarkung Lebusa |
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| Länge: 835 m |
In der Vergangenheit kam es auf den benannten Wegen vermehrt zu massiven Beschädigungen.
Es liegt besonders im Interesse der Allgemeinheit, dass Radwege, Waldbrandschutzwege, Wanderwege etc., welche vor wenigen Jahren vollständig saniert wurden, nicht alsbald erneut in einem desolaten Zustand vorzufinden sind und ihrer Zweckdienlichkeit entzogen werden.
Weiterhin ist anzumerken, dass die Ein- und Ausfahrtsbreite des Radweges Nr. 2, mündend in der Waldstraße der Ortslage Freileben, nicht für den Verkehr von Forstmaschinen und Lkw’s geeignet ist.
Mithin erfolgt die Nutzungsbeschränkung für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr (bei den Flurstücken 16 und 17, Flur 7 in der Gemarkung Freileben als private Zufahrtsmöglichkeit) auf bis zu 3,5 t. Dem alsbaldigen Zerfall der o.g. Wege soll so entgegengewirkt werden.
Die Absicht dieser Teileinziehung wurde im Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden, Nr. 10 vom 18.09.2024, Seite 5 öffentlich bekannt gegeben. Während einer Auslegungsfrist von 3 Monaten (§ 8 Abs. 3 Brandenburgisches Straßengesetz, BbgStrG) konnten Einwendungen gegen die Teileinziehung vorgetragen werden. In der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Lebusa am 28.01.2025 wurden die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen geprüft. Im Ergebnis hat die Gemeindevertretung die Teileinziehung der Widmung der vorgenannten Wege in der Gemeinde Lebusa gemäß § 8 Abs. 2 BbgStrG beschlossen.
Gemäß § 8 Abs. 1 BbgStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), in der zurzeit gültigen Fassung wird hiermit die Teileinziehung der vorgenannten Wegeflächen öffentlich bekannt gemacht. Sie wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amtsdirektor des Amtes Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter aufgeführt sind.
Schlieben, 31.01.2025