Hiermit ordne ich an, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Schlieben über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass für das Jahr 2025 öffentlich bekannt gemacht wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der BbgKVerf enthalten oder auf Grund eines Gesetzes erlassen worden sind, beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schlieben, den 17.12.2024