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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Schlieben über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass für das Jahr 2025

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.November 2006 (GVBI.l/06, [Nr. 15], S.157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.April 2017 (GVBI.l/17, [Nr. 8]), wird vom Amt Schlieben als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Amtsausschusses folgendes verordnet:

§ 1

Offenhalten von Verkaufsstellen

Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 BbgLöG dürfen im Amt Schlieben aus besonderem Anlass im Jahr 2025 die Verkaufsstellen in nachfolgenden Orten geöffnet sein:

Tag

Uhrzeit

Ort

Anlass

06.07.2025

13.00 – 20.00 Uhr

Schlieben

430. Moienmarkt

03.10.2025

13.00 – 20.00 Uhr

Schlieben

Kellerstraßenfest

30.11.2025

13.00 – 20.00 Uhr

Schlieben

Weihnachtsmarkt

§ 2

Besonderer Schutz der Arbeitnehmer

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgrund dieser Verordnung sind § 10 BbgLöG, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesen Bestimmungen der Verordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können gem. § 12 BbgLöG mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 — 

Schlieben, den 17.12.2024

Polz
Amtsdirektor