Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom 27.November 2006 (GVBI.l/06, [Nr. 15], S.157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.April 2017 (GVBI.l/17, [Nr. 8]), wird vom Amt Schlieben als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Amtsausschusses folgendes verordnet:
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 2 BbgLöG dürfen im Amt Schlieben aus besonderem Anlass im Jahr 2025 die Verkaufsstellen in nachfolgenden Orten geöffnet sein:
| Tag | Uhrzeit | Ort | Anlass |
| 06.07.2025 | 13.00 – 20.00 Uhr | Schlieben | 430. Moienmarkt |
| 03.10.2025 | 13.00 – 20.00 Uhr | Schlieben | Kellerstraßenfest |
| 30.11.2025 | 13.00 – 20.00 Uhr | Schlieben | Weihnachtsmarkt |
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgrund dieser Verordnung sind § 10 BbgLöG, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesen Bestimmungen der Verordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können gem. § 12 BbgLöG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Schlieben, den 17.12.2024