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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Bekanntmachungen

Die Gemeindevertretung Hohenbucko hat in Ihrer Sitzung am 22.06.2023 beschlossen, dass ein Wegeeinziehungsverfahren für folgende Wege durchzuführen ist:

Folgende der einzuziehenden Wege haben jede Verkehrsbedeutung verloren, da ihre Straßensubstanz vollständig durch den Ackerbau vernichtet ist:

siehe Anlage 1: Nr. 2, 4, 6, 8, 10-12, 17-19, 21-23, 25, 26, 28-31

Folgende Teilflächen der Flurstücke haben jede Verkehrsbedeutung verloren, da ihre Straßensubstanz vollständig durch den Ackerbau vernichtet ist:

siehe Anlage 1: Nr. 7, 13, 15, 16, 20

Bei allen nicht genannten Wegen handelt es sich um Acker- bzw. Waldwege, welche für den öffentlichen Verkehr bedeutungslos sind. Es besteht kein öffentliches Interesse an einer Nutzung, über die Inanspruchnahme als private Zufahrtsmöglichkeit für die anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen hinaus.

Weiterhin sind die Wege entbehrlich, da gegebene angrenzende Wohngrundstücke jeweils anderweitig erschlossen sind und kein Anlieger vom öffentlichen Straßennetz abgeschnitten wird.

Für alle weiterführenden Zwecke, außer als private Zufahrtsmöglichkeit für die anliegenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen, wird die Widmung eingezogen.

Die Absicht der Einziehung wurde im Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden, Nr. 7/2023, Seite 5, am 19.07.2023 öffentlich bekanntgegeben. Während einer Einlegungsfrist von drei Monaten, vgl. § 8 Abs. 3 Brandenburgisches Straßengesetz – BbgStrG, wurden keine Einwendungen gegen die Einziehung vorgetragen. Sodann hat die Gemeindevertretung Hohenbucko am 29.02.2024 abschließend die Einziehung der Widmung zu oben genannten Wegen beschlossen.

Gemäß § 8 Abs. 1 BbgStrG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09. Februar 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 6], S. 19), wird die Einziehung hiermit öffentlich bekanntgegeben. Sie wird zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Die Verfügung und die dazugehörigen Flurkartenauszüge können zu folgenden Zeiten in der Amtsverwaltung des Amtes Schlieben, Herzberger Straße 7 in 04936 Stadt Schlieben, Bürgerbüro, Zimmer 119 im Zeitraum der Widerspruchsfrist eingesehen werden:

Montag

08.00 – 16.00 Uhr

Dienstag

08.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch

08.00 – 16.00 Uhr

Donnerstag

08.00 – 18.00 Uhr

Freitag

08.00 – 12.00 Uhr

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amtsdirektor des Amtes Schlieben, Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter

www.erv.brandenburg.de aufgeführt sind.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Schlieben, den 04.03.2024

gez. Polz
Amtsdirektor