Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Schlieben vom 20.02.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
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| ordentlichen Erträge auf | 7.068.900,00 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 7.262.900,00 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf | 0,00 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 0,00 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen auf | 8.026.100,00 EUR |
| Auszahlungen auf | 8.522.200,00 EUR |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 7.007.100,00 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 7.042.900,00 EUR |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.019.000,00 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.472.600,00 EUR |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 0,00 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 6.700,00 EUR |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0,00 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0,00 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen werden für das Haushaltsjahr 2024 nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Nach § 139 BbgKVerf wird die Amtsumlage bzw. die differenzierte Amtsumlage, für auf den Bauhof übertragene Aufgaben, auf der Grundlage der für die amtsangehörigen Gemeinden maßgeblichen Umlagegrundlagen wie folgt festgesetzt:
| 1. | die Amtsumlage auf | 38,010% |
| 2. | die Amtsumlage für Gemeinden, die Aufgaben dem Bauhof übertragen haben auf | 10,261% |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorhergehenden Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages ab 100.000,00 Euro und |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000,00 Euro festgesetzt. |
| 5. | Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt. | |
Schlieben, den 20.02.2024
Die Haushaltssatzung wurde am 27.02.2024 beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, angezeigt.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.