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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Haushaltssatzung des Amtes Schlieben für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Schlieben vom 20.02.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen.

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.

im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf

7.068.900,00 EUR

ordentlichen Aufwendungen auf

7.262.900,00 EUR

außerordentlichen Erträge auf

0,00 EUR

außerordentlichen Aufwendungen auf

0,00 EUR

2.

im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf

8.026.100,00 EUR

Auszahlungen auf

8.522.200,00 EUR

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.007.100,00 EUR

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.042.900,00 EUR

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

1.019.000,00 EUR

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

1.472.600,00 EUR

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

0,00 EUR

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

6.700,00 EUR

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0,00 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0,00 EUR

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen werden für das Haushaltsjahr 2024 nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Nach § 139 BbgKVerf wird die Amtsumlage bzw. die differenzierte Amtsumlage, für auf den Bauhof übertragene Aufgaben, auf der Grundlage der für die amtsangehörigen Gemeinden maßgeblichen Umlagegrundlagen wie folgt festgesetzt:

1.

die Amtsumlage auf

38,010%

2.

die Amtsumlage für Gemeinden, die Aufgaben dem Bauhof übertragen haben auf

10,261%

§ 5

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorhergehenden Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a)

der Entstehung eines Fehlbetrages ab 100.000,00 Euro und

b)

bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

5.

Nicht zahlungswirksame über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind von den Wertgrenzen nach § 5 Nr. 3 und Nr. 4 ausgeschlossen und werden vom Amtsdirektor genehmigt.

Schlieben, den 20.02.2024

gez. Polz
Amtsdirektor

Die Haushaltssatzung wurde am 27.02.2024 beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, angezeigt.

Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme im Amt Schlieben, Kämmerei, Zimmer 105, Herzberger Straße 07, Schlieben, aus.