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Amtsnachrichten – Amtsblatt für das Amt Schlieben und die amtsangehörigen Gemeinden
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen des Amtes Schlieben
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Bekanntmachungen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „PVA ehemaliger Technikstützpunkt der LPG Stechau“ in 04936 Fichtwald OT Stechau

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Fichtwald beschlossene Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „PVA ehemaliger Technikstützpunkt der LPG Stechau“ in 04936 Fichtwald OT Stechau wurde durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde vom 19.02.2024, AZ: 63-00112-24-53, genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ab dem 21.03.2024 im Amt Schlieben, Bauverwaltung, Zimmer 208, Herzberger Straße 7 in 04936 Schlieben während der folgenden Dienstzeiten:

montags, mittwochs, donnerstags

08.00 – 12.00 und 12.30 – 16.00 Uhr

dienstags

08.00 – 12.00 und 12.30 – 18.00 Uhr

freitags

08.00 – 12.00 Uhr

bzw. nach telefonischer Terminvereinbarung, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen können auch im Internet unter auf der Homepage des Amtes Schlieben unter https://www.amt-schlieben.de/verwaltung/service/veroeffentlichungen/

sowie auf dem Landesportal für die Bauleitplanung unter http://bauleitplanung.brandenburg.de eingesehen werden.

Hinweis nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4

Sind durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Eine Entschädigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Schlieben, den 27.02.2024

Polz
Amtsdirektor

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