Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Es besteht die Möglichkeit, der Übermittlung der Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann im Amt Schlieben, Bürgerbüro (Raum 119), Herzberger Straße 7, 04936 Schlieben schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für den angegebenen Zweck und unter strikter Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den zurzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften verarbeitet. Bezüglich Ihrer Rechte möchte ich Sie gern auf die Datenschutzerklärung auf unserer Internetseite www.amt-schlieben.de verweisen.
Schlieben, 29.02.2024